„Es ist fraglich, ob das für eine Verfassungsklage reicht“
RAVENSBURG - Das neue Gesetz zur Regelung, wer die Vermittlungsprovision für den Immobilienmakler zahlen soll – Mieter oder Vermieter – ist nach Ansicht des Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Norbert Schönleber, schlecht gemacht. Dabei kritisiert er nicht das Bestellerprinzip an sich. Wer den Makler bestellt, soll ihn auch bezahlen. Aber eine Detailregelung der Novelle hat es in sich. Schönleber schätzt ein, welche Chancen auf Erfolg die Verfassungsklage haben könnte. Susanne Schulz hat mit ihm gesprochen.
Ein Makler aus Weingarten (Kreis Ravensburg) will bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen, um gegen die Novelle des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu klagen. Worum geht es?
Der Gesetzentwurf ist handwerklich schlecht gemacht. Denn wenn ein Vermieter den Auftrag an einen Makler vergibt, seine Wohnung zu vermieten, dann muss er zahlen. Aber wenn ein Mieter einen Suchauftrag nach einer passenden Wohnung vergibt, dann wird es kompliziert. Eigentlich wollte der Gesetzgeber, dass der Wohnungssuchende dann auch für die erfolgreiche Vermittlung zahlen soll. Aber man wollte einem möglichen Missbrauch vorbeugen und hat geregelt, dass der Makler jedem Wohnungssuchenden nur Wohnungen anbieten darf, die er noch keinem anderen Interessenten angeboten hat. Das heißt, er kann eine abgelehnte Wohnung dem nächsten Wohnungssuchenden nicht mehr anbieten.
Welchem möglichen Missbrauch wollte der Gesetzgeber mit dieser Maßnahme vorbeugen?
Er wollte verhindern, dass der Mieter nur scheinbar den Auftrag über maklerbetriebene Wohnungsbörsen oder ähnliches in Auftrag gibt, in Wirklichkeit aber ein Vermieter schon längst den Auftrag erteilt hat. Dann würde ja der Mieter hintenrum wieder die Provision zahlen, obwohl der Vermieter dem Makler den Vermittlungsauftrag schon zuvor gegeben hatte. Alles bliebe beim Alten.
Gegen die Auswirkung der Gesetzesnovelle will der Makler vor dem Verfassungsgericht klagen. Wie soll das aussehen?
Es reicht nicht aus, dass das Gesetz schlecht gemacht ist. Wenn alle schlechten Gesetze verfassungswidrig wären, hätten wir eine ganze Menge verfassungswidriger Gesetze. Entscheidend wird bei dieser Klage der Artikel 12 des Grundgesetzes sein, der die Berufsfreiheit regelt. Seit dem Apotheker-Urteil 1958 hat der Gesetzgeber jedoch sehr weitreichende Eingriffsmöglichkeiten. Er kann zum Beispiel im aktuellen Fall mit dem Schutz des Mieters im überhitzten Mietmarkt argumentieren. Außerdem hat der klagende Makler, wie viele andere Makler auch, noch den Kaufimmobilienmarkt. Der ist nicht von dem Gesetz berührt. Das Berufsbild des reinen Mietvermittlers gibt es meines Erachtens nach nicht. Es wird durch das Gesetz also nur ein Teil der Berufsausübung abgeschnitten, aber es ist fraglich, ob das für eine Verfassungsklage reicht.