Anspruch auf Keller besteht nur bei der „Mitvermietung“
BERLIN (dpa) - Manchmal kommt es auf die Wortwahl an: Steht im Mietvertrag, dass ein Mieter den Keller „mitnutzen“darf, hat er keinen einklagbaren Anspruch darauf. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts BerlinSpandau (Aktenzeichen 12 C 149/ 15). Nur wenn ein Kellerraum ausdrücklich mit vermietet wurde, steht dem Mieter laut der Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Heft 14/2016) auch ein entsprechender Kellerraum zu.