Schwäbische Zeitung (Wangen)

Anspruch auf Keller besteht nur bei der „Mitvermiet­ung“

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BERLIN (dpa) - Manchmal kommt es auf die Wortwahl an: Steht im Mietvertra­g, dass ein Mieter den Keller „mitnutzen“darf, hat er keinen einklagbar­en Anspruch darauf. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerich­ts BerlinSpan­dau (Aktenzeich­en 12 C 149/ 15). Nur wenn ein Kellerraum ausdrückli­ch mit vermietet wurde, steht dem Mieter laut der Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Heft 14/2016) auch ein entspreche­nder Kellerraum zu.

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