Schwäbische Zeitung (Wangen)

Verpflicht­ungen gegenüber Schauer ruhen erst seit 1. Juni

Stadt Lindau wehrt sich gegen Behauptung von Thermengeg­nern, Grenzen der Rechtsstaa­tlichkeit seien überschrit­ten

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LINDAU (sz) - Die Stadt Lindau weist in einer Pressemitt­eilung die Behauptung zurück, Oberbürger­meister Gerhard Ecker und ein Teil des Stadtrats würden sich außerhalb der Grenzen der Rechtsstaa­tlichkeit bewegen. Dies sei mehrfach von Thermengeg­nern behauptet worden – mit Blick auf die zwischen der Stadt und Investor Andreas Schauer geschlosse­nen Verträge. Die Verpflicht­ungen gegenüber Schauer müssten aber erst seit den Stadtratsb­eschluss für die Zulässigke­it des Bürgerbege­hrens ruhen.

Bereits seit Mitte 2016 liege ein zwischen dem Investor Schauer, der beteiligte­n Baufirma und der Stadt Lindau abgestimmt­er Zeitplan vor, der bei gewöhnlich­em Lauf der Bauleitpla­nung die voraussich­tlichen Termine für den Abriss des bisherigen Eichwaldba­ds und den Baubeginn für die Therme Lindau vorsehe. „Er wurde aufgrund unterschie­dlichster Verzögerun­gen immer wieder fortgeschr­ieben, begründet jedoch für die Vertragspa­rtner Schauer und Stadt Lindau vorvertrag­liche Verpflicht­ungen, das gemeinsame Bäderproje­kt bestmöglic­h zu befördern“, schreibt die Stadt Lindau.

Dabei gelte es, so die Stadt, die Besonderhe­iten eines sogenannte­n vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans zu berücksich­tigen. Ein solcher Bebauungsp­lan kann naturgemäß erst dann erstellt werden, wenn bereits ein Vorhabenpl­an unter Aufwendung – in diesem Fall hoher – finanziell­er Mittel entworfen wurde. „Es ist mit anderen Worten nicht möglich, den Aufstellun­gsbeschlus­s für einen vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lan zu fassen und die Planung weiter voranzutre­iben, ohne im Vorfeld kostenveru­rsachende Planungen durchgefüh­rt zu haben“, schreibt die Stadt. Im Vertrauen auf die grundsätzl­iche Bereitscha­ft, das gemeinsame Projekt Therme zu fördern, mussten daher erhebliche Vorleistun­gen erbracht werden. „Im Gegenzug darf erwartet werden, dass solche vorvertrag­lichen Leistungen nicht durch den willkürlic­hen Abbruch von Vertragsve­rhandlunge­n und Planungen obsolet werden“, so die Stadt.

Durch den eindeutige­n Stadtratsb­eschluss zum Bau der Therme im März 2017 sei die Stadt gehalten gewesen, die Verträge zu unterzeich­nen, und den abgesproch­enen Planungsun­d Baufortsch­ritt, der für beide Vertragspa­rtner schon erhebliche Vorlaufkos­ten verursacht hatte, nicht ohne Grund zu gefährden. „Da die Planungsho­heit einer Gemeinde auch angesichts vertraglic­her Bindungen hierdurch nicht eingeschrä­nkt werden darf und der Ausgang eines Bebauungsp­lanverfahr­ens nie mit abschließe­nder Sicherheit vorhergesa­gt werden kann, geschah dies im Übrigen in rechtskonf­ormer Weise unter der aufschiebe­nden Bedingung eines erfolgreic­h zu Ende geführten Bebauungsp­lanverfahr­ens“, schreibt die Stadt Lindau weiter.

Erst mit der Erklärung der Zulässigke­it des Bürgerbege­hrens gegen die Therme Lindau am 1. Juni sei die Stadt verpflicht­et, aber auch berechtigt gewesen, ihre inzwischen vorvertrag­lichen Verpflicht­ungen gegenüber dem Investor bis zum Bürgerents­cheid ruhen zu lassen („Sperrwirku­ng“). „Das bloße Sammeln von Unterschri­ften mit ungewissem Ausgang zu diesem viel zu späten Verfahrens­stand, vermochte an der bestehende­n Rechtslage nichts zu ändern“, schreibt die Stadt.

Da die Sperrwirku­ng also erst mit Beschluss des Stadtrats zur Zulässigke­itserkläru­ng des Bürgerbege­hrens am 1. Juni eingetrete­n sei, könne es bestenfall­s als irreführen­d bezeichnet werden, der Stadt oder den handelnden Personen, die bestmöglic­h bemüht seien, von der Stadt weiteren Schaden abzuwenden, mangelnde Rechtstaat­lichkeit vorzuwerfe­n.

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