Verpflichtungen gegenüber Schauer ruhen erst seit 1. Juni
Stadt Lindau wehrt sich gegen Behauptung von Thermengegnern, Grenzen der Rechtsstaatlichkeit seien überschritten
LINDAU (sz) - Die Stadt Lindau weist in einer Pressemitteilung die Behauptung zurück, Oberbürgermeister Gerhard Ecker und ein Teil des Stadtrats würden sich außerhalb der Grenzen der Rechtsstaatlichkeit bewegen. Dies sei mehrfach von Thermengegnern behauptet worden – mit Blick auf die zwischen der Stadt und Investor Andreas Schauer geschlossenen Verträge. Die Verpflichtungen gegenüber Schauer müssten aber erst seit den Stadtratsbeschluss für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ruhen.
Bereits seit Mitte 2016 liege ein zwischen dem Investor Schauer, der beteiligten Baufirma und der Stadt Lindau abgestimmter Zeitplan vor, der bei gewöhnlichem Lauf der Bauleitplanung die voraussichtlichen Termine für den Abriss des bisherigen Eichwaldbads und den Baubeginn für die Therme Lindau vorsehe. „Er wurde aufgrund unterschiedlichster Verzögerungen immer wieder fortgeschrieben, begründet jedoch für die Vertragspartner Schauer und Stadt Lindau vorvertragliche Verpflichtungen, das gemeinsame Bäderprojekt bestmöglich zu befördern“, schreibt die Stadt Lindau.
Dabei gelte es, so die Stadt, die Besonderheiten eines sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ein solcher Bebauungsplan kann naturgemäß erst dann erstellt werden, wenn bereits ein Vorhabenplan unter Aufwendung – in diesem Fall hoher – finanzieller Mittel entworfen wurde. „Es ist mit anderen Worten nicht möglich, den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu fassen und die Planung weiter voranzutreiben, ohne im Vorfeld kostenverursachende Planungen durchgeführt zu haben“, schreibt die Stadt. Im Vertrauen auf die grundsätzliche Bereitschaft, das gemeinsame Projekt Therme zu fördern, mussten daher erhebliche Vorleistungen erbracht werden. „Im Gegenzug darf erwartet werden, dass solche vorvertraglichen Leistungen nicht durch den willkürlichen Abbruch von Vertragsverhandlungen und Planungen obsolet werden“, so die Stadt.
Durch den eindeutigen Stadtratsbeschluss zum Bau der Therme im März 2017 sei die Stadt gehalten gewesen, die Verträge zu unterzeichnen, und den abgesprochenen Planungsund Baufortschritt, der für beide Vertragspartner schon erhebliche Vorlaufkosten verursacht hatte, nicht ohne Grund zu gefährden. „Da die Planungshoheit einer Gemeinde auch angesichts vertraglicher Bindungen hierdurch nicht eingeschränkt werden darf und der Ausgang eines Bebauungsplanverfahrens nie mit abschließender Sicherheit vorhergesagt werden kann, geschah dies im Übrigen in rechtskonformer Weise unter der aufschiebenden Bedingung eines erfolgreich zu Ende geführten Bebauungsplanverfahrens“, schreibt die Stadt Lindau weiter.
Erst mit der Erklärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Therme Lindau am 1. Juni sei die Stadt verpflichtet, aber auch berechtigt gewesen, ihre inzwischen vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Investor bis zum Bürgerentscheid ruhen zu lassen („Sperrwirkung“). „Das bloße Sammeln von Unterschriften mit ungewissem Ausgang zu diesem viel zu späten Verfahrensstand, vermochte an der bestehenden Rechtslage nichts zu ändern“, schreibt die Stadt.
Da die Sperrwirkung also erst mit Beschluss des Stadtrats zur Zulässigkeitserklärung des Bürgerbegehrens am 1. Juni eingetreten sei, könne es bestenfalls als irreführend bezeichnet werden, der Stadt oder den handelnden Personen, die bestmöglich bemüht seien, von der Stadt weiteren Schaden abzuwenden, mangelnde Rechtstaatlichkeit vorzuwerfen.