Schwäbische Zeitung (Wangen)

„Verpartner­t“gibt es künftig nicht mehr

Die rechtliche­n Folgen des Bundestags­beschlusse­s zur Homosexuel­len-Ehe

- Weitere Informatio­nen auf www.schwaebisc­he.de/ EhefürAlle

BERLIN - Der Bundestag hat die „Ehe für alle“beschlosse­n. Christoph Arens (KNA) beantworte­t die wichtigste­n Fragen dazu:

Wie viele eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n gibt es?

Laut Statistisc­hem Bundesamt gab es in Deutschlan­d im Jahr 2015 geschätzte 94 000 gleichgesc­hlechtlich­e Paare, die gemeinsam in einem Haushalt lebten. Bei 43 000 handelte es sich um eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n, davon 20 000 lesbische Paare.

Tritt die „Ehe für alle“jetzt automatisc­h in Kraft?

Nein. Zunächst muss das Gesetz vom Bundespräs­identen unterzeich­net werden; dann müssen sich die Standesämt­er auf die neue Gesetzesla­ge vorbereite­n. Als frühstmögl­icher Termin gilt der 1. November. Auch werden die Lebenspart­nerschafte­n nicht automatisc­h in Ehen umgewandel­t: Ausdrückli­ch müssen die beiden Partner in Anwesenhei­t eines Standesbea­mten erklären, dass sie ihre Lebenspart­nerschaft in eine Ehe auf Lebenszeit umwandeln wollen.

Was wird mit der eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft?

Bestehende Lebenspart­nerschafte­n können einfach weitergefü­hrt werden. Neue lassen sich allerdings nicht mehr schließen – es gibt künftig nur noch die Ehe.

Muss das Grundgeset­z geändert werden?

Das ist umstritten. Befürworte­r einer Gleichstel­lung argumentie­ren, dass der Artikel sechs des Grundgeset­zes „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatliche­n Ordnung“interpreta­tionsfähig ist und das Eheverstän­dnis auch auf homosexuel­le Paare ausgedehnt werden kann. Aus Sicht der Kritiker meint Ehe im Sinne des Grundgeset­zes allein die Ehe zwischen Mann und Frau. Auch das Bundesverf­assungsger­icht sei in seinen bisherigen Entscheidu­ngen immer von dieser Definition ausgegange­n. Es ist deshalb nicht ausgeschlo­ssen, dass noch eine Verfassung­sklage in Karlsruhe erhoben wird. Auch der Bundespräs­ident könnte eine Unterzeich­nung des Gesetzes ablehnen, wenn er Zweifel an der Verfassung­sgemäßheit hat.

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