Mit Steuerfristen ist nicht zu spaßen
Fall Georg Fahrenschon zeigt, dass Versäumnisse Bürger teuer zu stehen kommen können
MÜNCHEN - Dass die verspätete Abgabe einer Steuererklärung kein Kavaliersdelikt ist, das zeigt der Fall des kürzlich zurückgetretenen Sparkassenpräsidenten Georg Fahrenschon. Da er seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen von 2012 bis 2014 erst 2016 eingereicht hat, erließ das Münchner Amtsgericht Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft ist öffentlich nicht bekannt. Alexander Littich, zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht bei der Rechtsanwaltsgesellschaft Ecovis in Landshut, hält es deshalb für „schwierig“zu dem Strafbefehl Stellung zu nehmen. Dass das Amtsgericht überhaupt Strafbefehl erhoben hat, ist erst durch eine Indiskretion bekannt geworden.
Grundsätzlich muss eine Steuererklärung bis spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben sein, spätestens also am
31. Mai des Folgejahres. Das ändert sich 2019. Für das Kalenderjahr 2018 muss die Steuererklärung erst zum
31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Die Frist kann verlängert werden, etwa wenn ein Steuerberater für seine Mandanten Steuererklärungen anfertigt oder der Steuerpflichtige selbst eine Verlängerung beim Finanzamt beantragt.
Sanktionen können teuer werden
Werden die Fristen nicht eingehalten, gibt es Sanktionen. Bekommt das zuständige Finanzamt die Steuererklärung zu spät und kann dann erst verspätet die Steuern festsetzen, also berechnen, werden Verspätungszinsen fällig. Bei der Einkommensteuer werden Zinsen erst 15 Monate nach Entstehen der Steuer erhoben. Zinspflicht für die Einkommensteuer 2015 besteht also erst zum 1. April 2017. Wenn die festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt ist, werden Säumniszuschläge fällig. Bei Steuerhinterziehung – und diese liegt immer dann vor, wenn das Finanzamt die Unterlagen zu spät bekommen hat – können zudem Hinterziehungszinsen und Zuschläge erhoben werden.
Zu späte Abgabe ist kritisch
Wenn Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen erst so spät beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden wie in Fahrenschons Fall, kann dies laut Littich „einen strafrechtlichen Vorwurf begründen“. Bei Steuerhinterziehung oder zu später Abgabe kann die Finanzverwaltung keine oder keine vollständigen Steuern festsetzen. Als „versuchte Steuerhinterziehung“sei dies bereits strafbar. Bei Georg Fahrenschon geht Littich „nach allem, was bislang bekannt ist“, davon aus, dass objektiv sogar eine „vollendete Steuerhinterziehung“vorliegen könnte, weil zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bereits der „Veranlagungsschluss“eingetreten sei. Für die Einkommensteuer 2012 liege dieser beispielsweise etwa im Juli 2014.
Selbstanzeige kann wirksam sein
Anders verhält es sich dem Rechtsanwalt zufolge bei der Umsatzsteuerjahreserklärung – und das ist für Unternehmer wichtig. Da mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung auch bereits die Veranlagung vorgenommen werde, trete die Vollendung der Steuerhinterziehung viel früher ein. Soweit der Steuerpflichtige dann später eine Steuererklärung abgebe, könne das noch eine wirksame Selbstanzeige sein, vorausgesetzt, die Finanzverwaltung hat noch kein Strafverfahren eingeleitet. „Im Fall Fahrenschon scheint es wohl keine wirksame Selbstanzeige mehr gewesen zu sein, weil andernfalls ja Straffreiheit eingetreten wäre und es nicht zum Strafbefehl gekommen wäre“, vermutet Littich.