Unerlaubter Waffenbesitz führt zu Freiheitsstrafe
Geerbte Armeepistole wird einem Mann aus dem Altkreis Wangen zum Verhängnis
WANGEN - Weil er das Verhängen einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt sehen wollte, hatte ein heute 53-Jähriger Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl erhoben. Doch das Amtsgericht in Wangen folgte der Anklageschrift und verurteilte den Mann wegen des unerlaubten Besitzes einer Militärpistole in dem beantragten Umfang. Zudem muss er 1000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung leisten.
Wer unerlaubt Waffen bei sich aufbewahrt, muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. So sieht es das Gesetz vor. Die Verschärfung der Vorschriften wurde der Tatsache geschuldet, dass der unerlaubte Waffenbesitz in der Vergangenheit schon in vielen Fällen zu Unheil geführt hatte.
„Meine Mutter ist vor einigen Jahren verstorben. Sie hatte die Pistole als Andenken an ihren Vater aufbewahrt“, sagte der Angeklagte und auch, dass er nicht genau gewusst habe, was er damit machen sollte. Im gu- ten Glauben, das Erinnerungsstück sei schon allein wegen der fehlenden Munition funktionsuntüchtig, hätte er das Teil in seiner Werkstatt in einem abgeschlossenen Kasten verwahrt. Als er der Polizei die halbautomatische Waffe in einem anderen Zusammenhang übergeben konnte, sei er dennoch „richtig erleichtert“gewesen. Mehr noch: es sei ihm „ein Stein vom Herzen gefallen“.
Sein Verteidiger warf die „anderen kulturellen Hintergründe“mit in die Waagschale und führte vor Augen, dass die vom Angeklagten angestreb- te Einbürgerung bei einer Haftstrafe „für die Dauer von zehn Jahren nicht mehr möglich ist“.
Allein das reichte nicht aus, um das Gericht von einem „minderschweren Fall“zu überzeugen. Der Richter am Amtsgericht hielt dem Mann vor: „Gleich bei Antritt des Erbes hätten sie die Waffe der Polizei übergeben müssen.“Und auch das angedachte Vorhaben, sie „neutralisieren“zu lassen, wäre nicht ohne weiteres möglich gewesen. „Die Waffe war schussfähig, das reicht aus“, so die Begründung zum Urteil.