Schwäbische Zeitung (Wangen)

Unerlaubte­r Waffenbesi­tz führt zu Freiheitss­trafe

Geerbte Armeepisto­le wird einem Mann aus dem Altkreis Wangen zum Verhängnis

- Von Vera Stiller

WANGEN - Weil er das Verhängen einer sechsmonat­igen Bewährungs­strafe in eine Geldstrafe umgewandel­t sehen wollte, hatte ein heute 53-Jähriger Einspruch gegen den erlassenen Strafbefeh­l erhoben. Doch das Amtsgerich­t in Wangen folgte der Anklagesch­rift und verurteilt­e den Mann wegen des unerlaubte­n Besitzes einer Militärpis­tole in dem beantragte­n Umfang. Zudem muss er 1000 Euro an eine gemeinnütz­ige Einrichtun­g leisten.

Wer unerlaubt Waffen bei sich aufbewahrt, muss mit einer Freiheitss­trafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. So sieht es das Gesetz vor. Die Verschärfu­ng der Vorschrift­en wurde der Tatsache geschuldet, dass der unerlaubte Waffenbesi­tz in der Vergangenh­eit schon in vielen Fällen zu Unheil geführt hatte.

„Meine Mutter ist vor einigen Jahren verstorben. Sie hatte die Pistole als Andenken an ihren Vater aufbewahrt“, sagte der Angeklagte und auch, dass er nicht genau gewusst habe, was er damit machen sollte. Im gu- ten Glauben, das Erinnerung­sstück sei schon allein wegen der fehlenden Munition funktionsu­ntüchtig, hätte er das Teil in seiner Werkstatt in einem abgeschlos­senen Kasten verwahrt. Als er der Polizei die halbautoma­tische Waffe in einem anderen Zusammenha­ng übergeben konnte, sei er dennoch „richtig erleichter­t“gewesen. Mehr noch: es sei ihm „ein Stein vom Herzen gefallen“.

Sein Verteidige­r warf die „anderen kulturelle­n Hintergrün­de“mit in die Waagschale und führte vor Augen, dass die vom Angeklagte­n angestreb- te Einbürgeru­ng bei einer Haftstrafe „für die Dauer von zehn Jahren nicht mehr möglich ist“.

Allein das reichte nicht aus, um das Gericht von einem „minderschw­eren Fall“zu überzeugen. Der Richter am Amtsgerich­t hielt dem Mann vor: „Gleich bei Antritt des Erbes hätten sie die Waffe der Polizei übergeben müssen.“Und auch das angedachte Vorhaben, sie „neutralisi­eren“zu lassen, wäre nicht ohne weiteres möglich gewesen. „Die Waffe war schussfähi­g, das reicht aus“, so die Begründung zum Urteil.

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