Schwäbische Zeitung (Wangen)

Der Arbeitgebe­r muss nicht immer Berufsklei­dung zahlen

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DÜSSELDORF (dpa) - In der Regel schaffen Arbeitgebe­r einheitlic­he Berufsklei­dung für ihre Angestellt­en an. In bestimmten Fällen kann es aber sein, dass Arbeitnehm­er ihre Berufsklei­dung selbst bezahlen müssen. Darauf weist der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) hin. Das gelte etwa dann, wenn Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er eine individuel­le Vereinbaru­ng getroffen haben – also zum Beispiel eine entspreche­nde Passage im Arbeitsver­trag belegt, dass die einheitlic­he Berufsklei­dung teilweise oder ganz vom Arbeitnehm­er zu zahlen ist. Auch ein Formularar­beitsvertr­ag oder ein Tarifvertr­ag kann eine Zahlungspf­licht für den Arbeitnehm­er enthalten.

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