Die neue Freiheit
Mit der neuen Brückenteilzeit können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verkürzen und später wieder auf Vollzeit aufstocken
SCHONDORF - „Damit die Arbeit zum Leben passt.“So preist die Bundesregierung die zum 1. Januar 2019 eingeführte Brückenteilzeit. Viele Arbeitnehmer können damit künftig ihre Arbeitszeit verkürzen und später wieder in den vollen Job zurückkehren.
Gegen den Klebeeffekt:
Einmal Teilzeit – immer Teilzeit. Wer vom vollen Job in eine Teilzeitbeschäftigung wechselte, macht bisher häufig die Erfahrung, dauerhaft im Teilzeitjob „kleben“zu bleiben. Das betrifft vor allem viele Mütter. Die Brückenteilzeit soll hier gegensteuern.
Brückenteilzeit:
Arbeitnehmer haben nun das Recht, für ein bis fünf Jahre ihre Arbeitszeit zu reduzieren und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit, aber nicht unbedingt in ihre frühere Tätigkeit, zurückzukehren. Wie lange sie in Teilzeit arbeiten möchten, müssen sie vorab festlegen. Der Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeit gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Beschäftigte hat. Zudem muss das Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestehen. Außerdem gilt: Arbeitgeber können „betriebliche Gründe“gegen den Teilzeitwunsch vorbringen. Und dann sorgt auch noch eine „Überforderungsklausel“dafür, dass bei Arbeitgebern mit bis zu 200 Beschäftigten nur eine begrenzte Zahl von Arbeitnehmern ein Anrecht auf die Brückenteilzeit hat. Im Streitfall muss das Arbeitsgericht über einen Antrag befinden.
Eltern- und Pflegezeit:
Die weitergehenden Ansprüche von Beschäftigten in der Elternzeit sowie von Arbeitnehmern, die Angehörige pflegen, bleiben bestehen. Für sie gibt es heute bereits eine Art Brückenteilzeit, die allerdings nicht so genannt wird. Erziehende Elternteile haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung in Bezug auf eine Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden für bis zu drei Jahre. Danach kehren sie automatisch zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück. All das gilt, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. „Nein“sagen darf der Chef zu einem entsprechenden Antrag nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ganz ähnliche Regelungen gibt es für pflegende Angehörige.
Schwerbehinderte:
Für sie gelten noch günstigere Regeln. „Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist“, bestimmt Paragraf 165 des Neunten Sozialgesetzbuchs.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG):
Dies regelt seit 2001 einen generellen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverkürzung. Dieser gilt für diejenigen, die mehr als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Der Arbeitgeber kann allerdings betriebliche Gründe gegen einen entsprechenden Antrag ins Feld führen.
Rückkehr in Vollzeit:
Unabhängig von der neuen Brückenteilzeit regelt Paragraf 9 des TzBfG das Recht auf die „Verlängerung der Arbeitszeit“. Hierauf besteht – so das Bundesarbeitsgericht BAG – ein „einklagbarer Rechtsanspruch“. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber, einen bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei einer Vollzeitstelle zu bevorzugen. Anderes gilt nur, wenn dringende betriebliche Gründe hiergegen angeführt werden können oder andere Bewerber besser geeignet sind. Übergeht der Arbeitgeber bei der Vergabe eines Vollzeitarbeitsplatzes einen gut geeigneten Bewerber aus dem eigenen Unternehmen, so hat dieser einen Schadensersatzanspruch. Das befand das BAG 2017 (Az.: 9 AZR 259/16).