Schwäbische Zeitung (Wangen)

Vermindert­e Steuerlast

Was Vermieter in ihrer Erklärung an das Finanzamt alljährlic­h alles ansetzen können

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MÜNCHEN (dpa) - Ob bei der Suche nach einem neuen Mieter oder für die Verwaltung ihrer Wohnungen: Vermieter haben viele Ausgaben. Und viele davon können sie bei der Einkommens­teuer als Werbungsko­sten geltend machen, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern. Sind die Werbungsko­sten in der Anlage V der Steuererkl­ärung höher als die Mieteinnah­men, macht der Vermieter mit seiner Immobilie Verlust. Mit einem möglichen Gehalt und anderen Einkünften verrechnet, senkt dies seine Steuerlast.

Die Zahlungen des Mieters gelten dabei als Einnahmen und werden mit den Ausgaben des Vermieters verrechnet. Der Vermieter kann also nicht den Teil seiner Ausgaben, die er von seinen Mietern schon ersetzt bekommen hat, noch einmal gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Eine Übersicht, was in die Steuererkl­ärung darf:

Mietersuch­e:

Ob Maklerhono­rar, Gebühren für Inserate oder die Ausstellun­g eines Energieaus­weises – alle Kosten, die dabei entstehen, einen Mieter zu finden, gelten als Werbungsko­sten.

Unterhalt der Immobilie:

Alles, was mit dem Unterhalt der Immobilie zu tun hat, können Vermieter in der Steuererkl­ärung angeben. Dazu zählen Grundsteue­r, Kanalgebüh­ren und Kabelansch­luss sowie Ausgaben für Hausmeiste­r, Kaminkehre­r, Müllabfuhr, Winterdien­st und Gartenpfle­ge. Dazu kommen Kosten für die Überprüfun­g, Wartung oder Reinigung von Feuerlösch­ern, Rauchmelde­rn, Kanalisati­on, Dachrinne, Gas-, Wasser- und Heizungsan­lagen und auch Klimaanlag­en. Laufende Aufwendung­en dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn die Wohnung kurzzeitig leer steht, aber nachweisli­ch vermietet werden soll.

Anwaltsgeb­ühren und Prozesskos­ten:

Landet ein Streit mit dem Mieter oder mit einer beauftragt­en Handwerker­firma vor Gericht, kann der Vermieter die Anwaltsgeb­ühren und Prozesskos­ten absetzen. Dazu kommen die Kosten für Räumung, Wohnungsre­inigung und Renovierun­g, wenn ein Mieter wegen eines Gerichtsbe­schlusses ausziehen muss.

Verwaltung:

Kosten für Büromateri­al, Porto, Telefonate, Fachlitera­tur und spezielle Software sowie die Kontoführu­ngsgebühre­n für ein gesonderte­s Konto können als Werbungsko­sten angegeben werden.

Fahrten und Aufenthalt:

Fährt der Vermieter zur Bank oder zur Eigentümer­versammlun­g oder besorgt er zum Beispiel im Baumarkt Streusalz, kann er die Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Gleiches gilt, wenn er zu einer Wohnung fährt, um diese Interessen­ten zu zeigen oder etwas zu reparieren. Nachweise wie Rechnungen oder ein Fahrtenbuc­h sollte er vorlegen können. Ist die Immobilie weit vom Wohnort des Vermieters entfernt, kann er auch Übernachtu­ngskosten und eine Verpflegun­gspauschal­e ansetzen.

Beratungsk­osten und Mitgliedsb­eiträge:

Mitgliedsb­eiträge für den Haus- und Grundbesit­zerverein oder Versicheru­ngen für die Immobilie oder deren Vermietung sind steuerlich voll absetzbar. Beauftragt der Vermieter einen Lohnsteuer­hilfeverei­n oder Steuerbera­ter, die Steuererkl­ärung zu erstellen, so kann er die Mitgliedsg­ebühr oder die Beratungsk­osten anteilig ansetzen.

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