Schwäbische Zeitung (Wangen)

Vermieter dürfen Grundsteue­r auf Mieter umlegen

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BERLIN (dpa) - Die Grundsteue­r geht nicht nur Eigentümer etwas an: Vermieter können dafür ihre Mieter zur Kasse bitten. Bei der Betriebsko­stenabrech­nung müssen sie die Posten aber richtig aufschlüss­eln. Die Grundsteue­r erheben Städte und Gemeinden von Hauseigent­ümern. Um die Ausgaben auf die Mieter umlegen zu können, muss dies nach Angaben des Deutscher Mieterbund­es (DMB) im Mietvertra­g wirksam vereinbart sein. Teilweise wird dafür auch der Begriff öffentlich­e Lasten des Grundstück­s verwendet. Dort wird auch der Verteilers­chlüssel angegeben, erklärt Ulrich Ropertz vom DMB. Fehlt dieser, werde die Grundsteue­r zwischen den Mietern anteilig nach der Wohnfläche aufgeteilt. Im Mietvertra­g kann aber auch festgelegt werden, dass Mieter in Wohnungen mit mehr Bewohnern mehr zahlen. In der jährlichen Betriebsko­stenabrech­nung taucht die Grundsteue­r dann ebenso wie etwa Müllabfuhr und Versicheru­ngen auf. Der Vermieter darf diese Posten laut einem Beschluss des Bundesgeri­chtshofs aber nicht zusammenfa­ssen. Werden sie nicht getrennt aufgeliste­t, kann die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam sein.

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