Schwäbische Zeitung (Wangen)

Nur bedingt Anspruch auf Weihnachts­geld

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KÖLN (dpa) - Der Blick auf den Gehaltszet­tel löst Freude aus: Mit einem 13. Gehalt versüßen manche Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn die Feiertage. Doch besteht ein Anspruch auf diese finanziell­e Zusatzleis­tung? Nein, eine gesetzlich­e Grundlage gibt es dafür nicht. „Einen Anspruch auf Weihnachts­geld haben Arbeitnehm­er nur, wenn das irgendwo geregelt ist“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht aus Köln. So können Regelungen zum Weihnachts­geld etwa im Arbeitsver­trag, in einer Betriebsve­reinbarung oder einem Tarifvertr­ag festgelegt sein. In manchen Fällen kann sich aber aus der sogenannte­n betrieblic­hen Übung ein Anspruch ergeben. Voraussetz­ung dafür ist, dass ein Arbeitgebe­r mindestens drei Jahre lang in Folge allen Beschäftig­ten Weihnachts­geld bezahlt. Im vierten Jahr könnten Arbeitnehm­er dann ihr Recht auf das 13. Gehalt einklagen. Arbeitgebe­r können das aber im Vorhinein ausschließ­en. Dann wiederum ist klar, dass diese Möglichkei­t für Arbeitnehm­er nicht besteht.

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