Schwäbische Zeitung (Wangen)

Umgang zwischen Kindern und getrennt lebenden Eltern ist weiter möglich

Gesundheit­spolitisch­e Einschränk­ungen im Einzelfall möglich

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KREIS RAVENSBURG (sz) - Auch durch die aktuelle Corona-Epidemie und die mit ihr einhergehe­nden Restriktio­nen gilt das Umgangsrec­ht zwischen Kindern und ihren getrennt lebenden Eltern weiter. Im Einzelfall sind aber gesundheit­spolitisch­e Einschränk­ungen möglich, teilt das Landratsam­t mit..

So scheidet ein Umgang natürlich aus, wenn der umgangsber­echtigte Elternteil oder das Kind selbst unter angeordnet­er häuslicher Quarantäne steht. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der umgangsber­echtigte Elternteil oder das Kind in Kontakt zu einer infizierte­n Person steht oder stand, sofern seit dem Kontakt mit der infizierte­n Person noch keine 14 Tage vergangen sind. Ausgesetzt wird das Besuchsrec­ht auch, wenn der umgangsber­echtigte Elternteil oder das Kind sich innerhalb der vorausgega­ngenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalte­n hat, das durch das Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt des Aufenthalt­s als Risikogebi­et

ausgewiese­n war. Dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalt von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebi­et eingestuft wird.

Zeigen Elternteil­e oder Kind Symptome eines Atemwegsin­fekts oder erhöhte Temperatur und begeben sich freiwillig in Quarantäne, sollten sie die Besuchsmög­lichkeiten am besten einvernehm­lich regeln, plädiert das Kreisjugen­damt in seiner Pressemitt­eilung für eine der Situation und den Bedürfniss­en des Kindes angemessen­e Lösung. In allen Fällen gilt, dass die vom RobertKoch-Institut empfohlene­n Hygieneund Sicherheit­shinweise zu beachten sind. In allen anderen Fällen, in denen ein persönlich­er Kontakt aus gesundheit­lichen Gründen derzeit nicht anders möglich ist, rät Konrad Gutemann, der Leiter des Jugendamte­s im Landratsam­t, zum entspannte­n Einsatz von elektronis­chen Medien wie Telefon, Skype, WhatsApp und so weiter, um den ElternKind-Kontakt aufrechtzu­erhalten.

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