Regeln über Regeln
Verordnungen zur Corona-Pandemie ändern sich kontinuierlich – Den Überblick zu behalten fällt da schwer
RAVENSBURG - Der Alltag in Corona-Zeiten ist durch unterschiedliche Regelungen kompliziert geworden. Mit wem darf ich mich wo treffen? Wen darf ich im Auto mitnehmen? Wen darf ich besuchen? Die wichtigsten Alltagsregeln für BadenWürttemberg und Bayern hat Ludger Möllers zusammengefasst.
Wann muss ich eine Maske tragen?
Baden-Württemberg und Bayern: Seit dem 27. April gilt eine Maskenpflicht. Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in Läden und Einkaufszentren, in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in Gottesdiensten eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
Wie darf ich mich im öffentlichen Raum mit Verwandten und Freunden treffen?
Baden-Württemberg: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Bayern: Es können sich im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.
Wie soll ich „Familie“im öffentlichen Raum verstehen?
Baden-Württemberg: Im öffentlichen Raum ist der Begriff „Familie“gleichbedeutend mit dem Begriff „Haushalt“zu verstehen. Es kommt hier nicht auf den Verwandtschaftsgrad, sondern auf das Zusammenwohnen an.
Bayern: Der Begriff der „Familie“umfasst den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie und Geschwister.
Darf ich Freunde besuchen, darf eine Familie zu einer anderen Familie nach Hause gehen?
Baden-Württemberg: Ja, das Treffen mit Angehörigen eines weiteren
Haushalts ist von der Personenbeschränkung in privaten Räumen nun explizit ausgenommen. Wenn im gastgebenden Haushalt mehr als fünf Personen anwesend sind, dürfen keine weiteren Personen hinzukommen.
Diese Regel könnte sich allerdings schon bald wieder ändern: Das Bundeskanzleramt will die Corona-Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juli verlängern, dabei aber auch weitere Lockerungen ermöglichen. „Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen“und beim „Aufenthalt im öffentlichen Raum“sollen sich künftig bis zu zehn Menschen – oder die Angehörigen zweier Hausstände – treffen dürfen. Das geht aus einer Beschlussvorlage für Beratungen mit den Staatskanzleien der Länder am Montag hervor. Bayern: In Bayern dürfen sich mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen – und zwar sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum. Damit sind Treffen von Nachbarn oder befreundeten Familien sowohl in Parks oder Biergärten, auch in privaten Räumen oder etwa zum Grillen im Garten wieder erlaubt.
Mit wie vielen Menschen darf ich im Auto sitzen?
Baden-Württemberg: Grundsätzlich erfolgen Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum. Fahrten sind also nur alleine, mit weiteren Personen aus dem Haushalt des Fahrers und Personen eines weiteren Haushalts gestattet. Ausgenommen sind Fahrten, die der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfüroder -vorsorge oder dem Betrieb von Einrichtungen dienen. Wenn sich mehrere Personen in einem Fahrzeug befinden, wird dringend das Tragen eines Mund-NasenSchutzes oder von sogenannten Alltagsmasken empfohlen. Bayern: Es kommt laut einer Sprecherin des bayerischen Gesundheitsministeriums bei Autofahrten zu Privatzwecken darauf an, wie die
Personen zueinander stehen. Personen des gleichen Hausstands dürfen immer gemeinsam in einem Auto sitzen. Zudem dürfen auch zwei Personen des nicht gleichen Hausstands in einem Auto sitzen. Fahrgemeinschaften und die Mitnahme von Arbeitskollegen sind laut Bayerischem Innenministerium vor allem dann vertretbar, wenn die Betroffenen bei der Arbeit sowieso eng zusammenarbeiten.
Welche gastronomischen Betriebe darf ich besuchen?
Baden-Württemberg: Seit dem 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen wieder öffnen. Dazu gehören beispielsweise auch Cafés und Eisdielen. Kneipen, Bars, Clubs und Ähnliches müssen aus Gründen des Infektionsschutzes zunächst weiter geschlossen bleiben.
Bayern: Zunächst durfte die Gastronomie im Außenbereich öffnen. Dazu gehören Biergärten, Wirtsgärten oder Freischankflächen. Um 20 Uhr muss zugesperrt werden. Speiselokale
dürfen seit Montag öffnen – bis 22 Uhr. Für auf den Getränkeausschank ausgerichtete Lokale wie Bars gibt es noch keine Perspektive.
Mit wem darf ich zusammensitzen?
Baden-Württemberg und Bayern: Man darf nur mit seinem eigenen und einem weiteren Haushalt an einem Tisch sitzen. Zu anderen Personen, als den beiden am Tisch sitzenden Haushalten, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das Servicepersonal muss Mundschutz tragen, in der Küche ist dies nur dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Muss ich eine Reservierungspflicht einhalten?Baden-Württemberg
und Bayern: Die GaststättenVerordnung sieht keine Reservierungspflicht vor. Falls der Betreiber allerdings von sich aus eine Reservierungspflicht vorsieht, hat er dies durch Aushang außerhalb der Gaststätte mitzuteilen.
Muss ich als Gast meine Kontaktdaten hinterlassen?
Baden-Württemberg und Bayern: Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können, müssen die Gäste ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Gaststätte nicht besuchen. Die Daten müssen nach vier Wochen gelöscht werden.
Wann können Familienfeiern und Ähnliches wieder stattfinden?
Baden-Württemberg: Im privaten Umfeld ist es möglich. mit Eltern, Geschwistern, deren Partnern, Großeltern sowie Tanten und Onkel zu feiern.
Bayern: Laut dem Ministerpräsidenten „geht etwa der klassische 50. Geburtstag in großer Runde nicht“. Es sei jedoch in Ordnung, mit Eltern, Geschwistern und Kindern zu feiern.
Alle Regelungen im Detail finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierungen unter www.baden-württemberg.de und www.stmgp.bayern.de