Kein Pferdestall vor dem Schlafzimmer
Nachbarn brauchen nächtliches Gewieher und Boxenlärm nicht hinzunehmen
KARLSRUHE (dpa) - Ein Pferdestall keine 13 Meter vom Einfamilienhaus der Nachbarn entfernt – kann das gut gehen? In einem kleinen Ort in Sachsen-Anhalt gab es deswegen bösen Streit, am Freitag musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Sein Urteil: In Zukunft darf die verklagte Inhaberin des Pferdehofs in dem Stall keine Pferde mehr unterbringen. Die Nachbarn müssen sich lautes Wiehern und Schläge gegen die Boxenwände nicht gefallen lassen. (Az. V ZR 121/19)
Der Fall war besonders kompliziert, weil der Pferdehof für den Stall gar keine Baugenehmigung hatte. Nachträglich ließ sich das nicht mehr korrigieren: Die Inhaberin hatte versucht, die Erteilung gerichtlich zu erzwingen – vergeblich. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Stall die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der Nachbarn vermissen lasse. Dazu kam der Streit vor den Zivilgerichten.
Der drehte sich vor allem um die Frage, ob der Pferdehof in der Gemeinde Petersberg zumindest die Chance bekommen sollte, den Lärm abzustellen. Die Nachbarn, deren Schlafzimmer auch noch zum Stall gelegen ist, sahen sich vor allem nachts gestört. Außerdem klagten sie darüber, dass das Füttern frühmorgens und abends und die Ankunft anderer Pferde im Stall mit viel Unruhe und Krach verbunden sei.
Der zuständige Richter am Landgericht Halle hatte sich nicht vorstellen können, wie das leise funktionieren sollte: Man müsste die Pferde durch Fesseln zum Stillstehen zwingen und ihnen gegen das Wiehern eine Art Maulkorb anlegen – was natürlich gegen den Tierschutz verstoße. Also untersagte er die Nutzung 2018 ganz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ließ sich ein halbes Jahr später überzeugen, dass da vielleicht doch etwas möglich sei – gepolsterte Boxenwände zum Beispiel. Der Pferdehof wurde verurteilt, in dem Stall die behördlichen LärmschutzGrenzwerte einzuhalten. Dass der BGH diese Entscheidung kritisch sieht, hatte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann schon in der Verhandlung am 2. Oktober angedeutet. Schließlich hatten die Verwaltungsgerichte den Stall an der Grundstücksgrenze für baurechtlich nicht zulässig erklärt.
Die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts könnten auch privatrechtlich einen Unterlassungsanspruch begründen, sagte Stresemann bei der Urteilsverkündung. Die Nachbarn können also verlangen, dass die Hofbesitzerin im Stall keine Pferde mehr hält.