Mängelbeseitigung in der Urlaubszeit nicht erwünscht
Keine Frage: Mängel in der Mietwohnung müssen beseitigt werden. Die Frage ist nur wann? Muss ein Mieter oder eine Mieterin nicht dringliche Arbeiten während der Urlaubszeit hinnehmen?
Wer eine Wohnung mietet, hat ein Recht darauf, dass Mängel beseitigt werden. Doch was, wenn ein Vermieter die Arbeiten kurzfristig für die kurz bevorstehende Urlaubszeit ankündigt? Ein solches Angebot muss nicht zwingend angenommen werden, befand das Landgericht Berlin.
In Verzug gerät ein Mieter durch die Ablehnung jedenfalls nicht, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“des Deutschen Mieterbundes. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mangel schon lange bekannt war.
Der Fall: Der Mieter hatte bereits 2013 Mängel an den Fenstern und der Balkontür angezeigt. Vermieterin und Mieter waren sich uneinig, ob der Mangel durch einen Austausch oder eine Reparatur behoben werden kann. Außerdem hatte sich im Schlafzimmer nach einem Wasserschaden Schimmel gebildet.
Der Mieter zahlte eine geminderte Miete. Die Vermieterin kündigte im Juni 2015 an, einen Handwerker zur Mängelaufnahme vorbeizuschicken, obwohl die Fenster bereits besichtigt worden waren. Der Mieter war zu den angekündigten Terminen zudem im Urlaub. In der Folgezeit stritten beide Parteien weiter über die Mängelbeseitigung, bis die Vermieterin das Mietverhältnis kündigte.
Das Urteil: ohne Erfolg. Der Mieter sei nicht in Zahlungsverzug, weil die Mängel zu einer Mietminderung berechtigten, entschied das Gericht. Dass der Termin mit den Handwerkern im Sommer 2015 nicht zustande gekommen ist, sei nicht dem Mieter anzulasten. Die angebotenen Termine fielen in den Zeitraum seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Damit musste die Klägerin rechnen, denn die Monate Juli und August sind als verbreitete Urlaubsmonate anerkannt, wie sich der Zivilprozessordnung entnehmen lässt. (dpa)