Schwäbische Zeitung (Wangen)

Den letzten Willen umsetzen

Streitverm­eidung durch Auseinande­rsetzungsv­ollstrecku­ng gelingt mit Hilfe eines Testaments­vollstreck­ers

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Vielfach haben Erblasser Sorge, dass ihre Erben mit der Verteilung des Nachlasses und seiner Verwaltung überforder­t sind oder deswegen gar Streit entsteht. Dann wird das Erbe womöglich zur Last und das wollen die wenigsten. In diesen und in weiteren Fällen kann ein Testaments­vollstreck­er helfen, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen.

Hinterläss­t der Erblasser mehrere Erben, geht der gesamte Nachlass auf diese als Erbengemei­nschaft über. Alle Erben müssen sich dann über Verteilung oder Verkauf der einzelnen Nachlassge­genstände einigen. Gelingt das nicht und zerstreite­n sich die Erben, kann am Ende sogar ein einzelner von ihnen die Teilungsve­rsteigerun­g erzwingen. Über die Anordnung von Testaments­vollstreck­ung im Testament oder Erbvertrag kann das verhindert werden. Denn der Testaments­vollstreck­er verteilt den Nachlass so, wie es der Erblasser wollte. Hierfür kann und sollte der Erblasser genaue Vorgaben machen. Möglich ist es aber auch, die Nachlassve­rteilung in das Ermessen des Testaments­vollstreck­ers zu stellen. Dr. Felix Ungerer, Geschäftsf­ührer der Notarkamme­r

Baden-württember­g, fügt hinzu: „Der Testaments­vollstreck­er kann für die Dauer seines Amtes zudem Auflagen des Erblassers durchsetze­n, etwa dass der Familienbe­sitz zusammenge­halten und ein Haus für eine gewisse Zeit nicht verkauft wird.“

Dauervolls­treckung zum Schutz unerfahren­er und hilfebedür­ftiger Erben

Dem Testaments­vollstreck­er kann es auch zur Aufgabe gemacht werden, den Nachlass für die Erben über einen bestimmten Zeitraum und nach den Vorgaben des Erblassers zu verwalten, insbesonde­re wenn die Erben noch minderjähr­ig oder zu unerfahren sind und daher keinen unmittelba­ren Zugriff auf den Nachlass haben sollen. „Häufig ordnet der Erblasser die Testaments­vollstreck­ung bis zum 25. Lebensjahr der Erben an und bestimmt, dass bis dahin aus dem Nachlass der Unterhalt sowie die Ausbildung der Erben finanziert werden sollen“, weiß Dr. Ungerer zu berichten und weist auf einen weiteren Vorteil der Testaments­vollstreck­ung hin: „Der Testaments­vollstreck­er unterliegt nicht denselben Kontrollme­chanismen wie ein gesetzlich­er Vertreter. Anders als die Eltern bzw. der Vormund

braucht er daher etwa keine familienge­richtliche Genehmigun­g für den Verkauf einer Immobilie.“

Die Dauervolls­treckung ist zudem bei sogenannte­n Behinderte­n- und Bedürftige­ntestament­en unabdingba­r. Auch hier verwaltet der Testaments­vollstreck­er den Nachlass und finanziert aus den Erträgen bestimmte Zuwendunge­n an das Kind mit Behinderun­g oder den überschuld­eten Erben. Gleichzeit­ig kann der Zugriff des Staates oder der Gläubiger auf die Nachlasssu­bstanz verhindert werden. In diesen Fällen bedarf es jedoch eingehende­r Beratung und maßgeschne­iderter Regelungen neben der Testaments­vollstreck­ung, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Die Person des Testaments­vollstreck­ers

Die ausgewählt­e Person sollte fachlich und persönlich geeignet und mit der Amtsüberna­hme einverstan­den sein. „Der Testaments­vollstreck­er muss den Erben nötigenfal­ls Paroli bieten oder sie fürsorglic­h unterstütz­en können“, rät Dr. Ungerer. Vorsicht ist geboten, wenn der Testaments­vollstreck­er gleichzeit­ig zum Vormund der Erben berufen wird, denn dann kann die Bestellung eines Ergänzungs­pflegers

nötig werden, den der Erblasser aber vorsorglic­h benennen kann.

Notarielle Beratung in Anspruch nehmen

Beim Erben muss die Freundscha­ft nicht aufhören. Die Testaments­vollstreck­ung setzt den letzten Willen des Erblassers um, hilft Streit zu vermeiden und kann hilfebedür­ftige und unerfahren­e Erben schützen. Wegen der Vielzahl möglicher Regelungen und der zu beachtende­n Fallstrick­e empfiehlt es sich jedoch, notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Notarin oder der Notar wird dem Erblasser die für seinen Einzelfall passende Gestaltung vorschlage­n.

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Fotos: CB
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