Schwäbische Zeitung (Wangen)

Nur Erben werden im Erbschein genannt

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(dpa) - Wer Alleinerbe ist, erhält nicht immer automatisc­h den gesamten Nachlass. Er kann auch verpflicht­et sein, einen Teil des Nachlasses an Vermächtni­snehmer abzugeben. Diese Vermächtni­sse können etwa als sogenannte Quotenverm­ächtnisse ausgestalt­et sein, wonach ein bestimmter Bruchteil des Nachlasswe­rtes auszubezah­len ist. Umgekehrt bedeutet das: Nicht jeder, der auf eine bestimmte Quote des Nachlasses eingesetzt ist, muss auch Miterbe sein. Die Zuwendung kann ihm auch als sogenannte­s Vermächtni­s zukommen. Der Vermächtni­snehmer wird nicht im Erbschein genannt, urteilt das Oberlandes­gericht Hamm , wie die Arbeitsgem­einschaft

Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet.

Eine Witwe hinterläss­t bei ihrem Tod ihren ersten Sohn sowie die drei Söhne ihres bereits vorverstor­benen zweiten Sohnes. Ihr noch lebender Sohn soll ihr Alleinerbe sein. Ein Drittel des Erbes solle aber an die Söhne ihres vorverstor­benen Sohnes gehen. Der noch lebende Sohn beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe­n ausweist. Hiergegen wehren sich die Enkel der Verstorben­en. Ohne Erfolg: Der lebende Sohn sei Alleinerbe, befand das Gericht. Die Zuwendunge­n an die Enkel seien nur als Vermächtni­sse anzusehen.

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