Schwäbische Zeitung (Wangen)

Tipps und Tricks für die Steuererkl­ärung

Abgabe in diesem Jahr bis zum 31. Oktober möglich – Was es zu beachten gilt

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Viele finden es lästig und schieben es vor sich her. Dabei lohnt es sich häufig, eine Steuererkl­ärung zu erstellen – weil Arbeitnehm­er meist Geld vom Finanzamt zurückbeko­mmen. „Laut dem Statistisc­hem Bundesamt sind das im Schnitt pro Person 1051 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Steuern, die zuvor zu viel entrichtet wurden.

Aber längst nicht jede oder jeder muss zwingend eine Steuererkl­ärung abgeben. Wer verpflicht­et ist, das für das Jahr 2021 zu tun, hat dafür bis einschließ­lich 31. Oktober 2022 Zeit. Eigentlich ist der reguläre Stichtag für die Steuererkl­ärung der 31. Juli. Aber wie schon im vergangene­n Jahr, wurde die Abgabefris­t verlängert. Der Grund: Die steuerlich­en Neuerungen rund um Homeoffice-pauschale und Kurzarbeit­ergeld steigern laut dem Lohnsteuer­hilfeverei­n Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH) die zeitlichen und formalen Anforderun­gen zur Erstellung der Erklärung.

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererkl­ärung besteht etwa, wenn neben dem Arbeitsloh­n weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt wurden. „Hierbei geht es beispielsw­eise um Einkünfte durch eine Nebentätig­keit oder um Mieteinnah­men“, so Bauer.

Wer Lohnersatz­leistungen wie etwa Arbeitslos­engeld, Elterngeld oder Kurzarbeit­ergeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, steht ebenfalls in der Pflicht, eine Steuererkl­ärung abzugeben. Das gilt auch, wenn eine Frau oder ein Mann mehrere Arbeitgebe­r nebeneinan­der hatte, oder wenn ein Freibetrag beantragt wurde und der Arbeitsloh­n im Jahr 12 250 Euro – bei zusammenve­ranlagten Ehegatten 23 350 Euro – überstieg.

Haben beide Ehegatten Arbeitsloh­n bezogen und ist einer der beiden in Steuerklas­se V oder VI eingestuft, oder hatte sich das Paar für das sogenannte Faktorverf­ahren (Steuerklas­se Iv/faktor) entschiede­n, ist ebenfalls eine Steuererkl­ärung fällig. „Das ist auch der Fall, wenn beispielsw­eise eine Ehe durch Tod oder Scheidung endet oder wenn der Arbeitnehm­er oder die Arbeitnehm­erin von einem Arbeitgebe­r eine Abfindung erhalten hat“, so Bauer.

Formulare für die Steuererkl­ärung liegen beim Finanzamt aus. Alternativ kann man sie sich aus dem Internet herunterla­den. Möglich ist aber auch, die Erklärung papierlos ans Finanzamt zu schicken. Das geht etwa über das elektronis­che Finanzamt Elster. Inzwischen helfen auch im Handel erhältlich­e Softwarepr­ogramme, Onlinetool­s oder Apps dabei, eine Steuererkl­ärung zu erstellen.

Aber Vorsicht: „Immer erst prüfen, ob es sich bei dem Anbieter um ein seriöses Unternehme­n handelt“, rät Daniela Karbe-geßler vom Bund der Steuerzahl­er. Immerhin enthalte die Steuererkl­ärung zahlreiche vertraulic­he Daten, ob nun etwa die Bankverbin­dung oder die Anschrift.

„Die Steuerform­ulare 2021 unterschei­den sich für Arbeitnehm­er nicht groß von denen des Jahres 2020“, sagt Karbe-geßler. Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er müssen mindestens den Mantelboge­n – hier gehören unter anderem

Name, Geburtsdat­um und Adresse rein – ausfüllen. Außerdem die Anlage N für die Arbeitsein­künfte und die Anlage Vorsorgeau­fwand für die Versicheru­ngen. Eine vereinfach­te Steuererkl­ärung für Arbeitnehm­er gehört seit dem Steuerjahr 2020 der Vergangenh­eit an.

„Belege oder Aufstellun­gen sind der Steuererkl­ärung nicht mehr beizufügen“, sagt Bauer. Erst auf konkrete Nachfrage sind sie dem Finanzamt nachzureic­hen. Belege oder Spendenqui­ttungen also besser nicht einfach entsorgen. Ab der Steuerfest­setzung, also ab dem Datum des Steuerbesc­heids, sind Spendenqui­ttungen ein Jahr lang aufzubewah­ren“, so Daniela Karbe-geßler.

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Belege beifügen: Wer 2021 eine energetisc­he Sanierung seines Wohnhauses hat vornehmen lassen, muss das in der neuen Anlage „Energetisc­he Maßnahmen“eintragen. „Außerdem ist die Bescheinig­ung des Fachbetrie­bs und des Energieber­aters der Erklärung beizufügen“, erklärt Karbe-geßler.

Es gibt eine Reihe von Kosten, die Steuerzahl­er in ihrer Erklärung nicht vergessen sollten. Dazu gehören etwa Werbungsko­sten (einzutrage­n in Anlage N): Beschäftig­te im Homeoffice können hier einen Pauschalbe­trag von fünf Euro je Arbeitstag geltend machen, wenn ihr Arbeitspla­tz nicht in einem Arbeitszim­mer ist. Maximal aber 600 Euro pro Jahr. „Zusätzlich können sie 2021 ihre Jahreskart­e für den ÖPNV absetzen, auch wenn sie diese aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht nutzen konnten“, sagt Jana Bauer.

Bitte ebenfalls nicht vergessen: Krankheits­kosten (einzutrage­n in der Anlage „Außergewöh­nliche Belastunge­n“), Ausgaben für eine Haushaltsh­ilfe oder Handwerker­leistungen (einzutrage­n in der Anlage „Haushaltsn­ahe Aufwendung­en“), Krankenver­sicherung für Kinder, Betreuungs­kosten und Schulgeld (einzutrage­n in der Anlage „Kind“).

Übrigens: Steuerzahl­er, die verpflicht­et sind, eine Steuererkl­ärung zu erstellen und merken, dass sie den Abgabeterm­in nicht einhalten können, sollten beim Finanzamt rechtzeiti­g einen Antrag auf Fristverlä­ngerung stellen. Ansonsten droht ein Verspätung­szuschlag.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wer für 2021 eine Steuererkl­ärung abgeben muss, hat dafür drei Monate länger Zeit als üblich.

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