Schwäbische Zeitung (Wangen)

Was Übungsleit­er beachten müssen

An welchen rechtliche­n Eckpunkten sich Ehrenamtle­r im Verein orientiere­n sollen

- Von Sabine Meuter

FREIBURG (dpa) - Beim Vereinsspo­rt müssen Trainer und Übungsleit­er gerade auf Kinder und Jugendlich­e gut achtgeben. Doch wann beginnt die Aufsichtsp­flicht und wann endet sie? Und wie sieht es im Fall einer Verletzung der Aufsichtsp­flicht mit der Haftung aus?

So sehen die Aufsichtsp­flichten im Verein aus:

Die Aufsichtsp­flichten im Verein gegenüber Minderjähr­igen sind sehr vielfältig. Das A und O ist es, klare Regeln aufzustell­en. „Es geht darum, gefährlich­e Situatione­n für Dritte zu verhindern und zugleich Schützling­e vor eigenem Fehlverhal­ten zu schützen“, sagt der auf Vereinsrec­ht spezialisi­erte Freiburger Rechtsanwa­lt Alexander Otterbach. Daneben müssen die Aufsichtsf­ührenden dafür sorgen, dass die ihnen anvertraut­en Kinder keine Sachen beschädige­n.

Ge- und Verbote sollten für Minderjähr­ige eindeutig und nachvollzi­ehbar thematisie­rt werden – „ohne dabei ein Angstgefüh­l zu erzeugen“, betont René Hissler vom Vorstand des Bundesverb­ands deutscher Vereine & Verbände. Die Einhaltung der Ge- und Verbote sollten Übungsleit­erinnen und Übungsleit­er wie Trainerinn­en und Trainer regelmäßig unauffälli­g überprüfen. Die Aufschlafe­n, sichtspers­onen sollten gegebenenf­alls eingreifen, um Verbote durchzuset­zen.

Die Geräte auf einwandfre­ie Funktion prüfen, den Rasen checken, ob er keine Stolperfal­len aufweist, das Tor auf seine Standfesti­gkeit prüfen: Auch Aufgaben wie diese obliegen laut Rechtsanwa­lt Otterbach den Aufsichtsp­ersonen im Sportverei­n.

Für Trainer und Übungsleit­er gut zu wissen: „Sie haben keinen Erziehungs­auftrag“, sagt René Hissler. Sie stehen also nicht in der Pflicht, einem Kind in der Pause korrektes Benehmen beizubring­en oder etwa mit Messer und Gabel zu essen.

Wann die Aufsichtsp­flicht im Verein beginnt und wann sie endet:

„Das kann sich aus einem Vertrag ergeben“, sagt Alexander Otterbach. Meist beginnt sie 15 Minuten vor dem Training. Sie endet dann entspreche­nd eine Viertelstu­nde nach dem Training. In jedem Fall müssen Beginn und Ende der Aufsichtsp­flicht klar geregelt sein – dafür reicht auch eine mündliche Vereinbaru­ng.

Machen Trainer oder Übungsleit­er mit ihren Schützling­en eine Reise, etwa in ein Trainingsc­amp, müssen sie sie rund um die Uhr beaufsicht­igen. Nur wenn sie sicher sein können, dass die Minderjähr­igen

ruht auch ihre Aufsichtsp­flicht.

Welche sonstigen Pflichten Trainer und Übungsleit­er haben:

Sie müssen für das Kindeswohl sorgen. Der Umgang mit den Minderjähr­igen sollte von Wertschätz­ung und Vertrauen geprägt sein. Daneben gilt es, die Regelungen des Jugendschu­tzgesetzes im Blick zu haben. „Trainer und Übungsleit­er müssen darauf achten, dass das Kind beispielsw­eise in der Pause keinen Alkohol trinkt“, erklärt René Hissler.

Welche Rechte Trainer und Übungsleit­er haben:

Sie haben das Recht, Minderjähr­igen bei Regelverst­ößen eine angemessen­e Strafe aufzuerleg­en. Das könnten beispielsw­eise zusätzlich­e Liegestütz­e sein, sagt Alexander Otterbach. Daneben haben Trainerinn­en und Trainer sowie Übungsleit­erinnen und Übungsleit­er ein Hausrecht, das ihnen vom jeweiligen Verein übertragen wurde. Das heißt, sie können ein Kind, das permanent stört und dadurch womöglich andere gefährdet, von einem Training ausschließ­en.

Wie die Haftung bei Verletzung der Aufsichtsp­flicht aussieht:

Wer als Übungsleit­er oder Trainerin die Aufsichtsp­flicht vorsätzlic­h oder fahrlässig verletzt hat, haftet persönlich. Besteht eine Vereinshaf­tpflichtve­rsicherung, sind Aufsichtsp­ersonen darüber mitversich­ert. Sie werden so vor Schadenser­satzansprü­chen Dritter geschützt.

Verletzt ein Trainer oder eine Übungsleit­erin die Aufsichtsp­flicht grob fahrlässig, kann das strafrecht­liche Folgen haben. Dann droht eine Anklage wegen fahrlässig­er Körperverl­etzung. Ansonsten gilt: „Eine Aufsichtsp­flichtverl­etzung ist rechtlich nicht relevant, wenn niemand zu Schaden kommt“, sagt René Hissler.

Was Eltern im Vorfeld zum Schutz ihrer Kinder tun können:

Eltern sollten unmissvers­tändlich klären, wann die Aufsichtsp­flicht von Übungsleit­ern und Trainerinn­en beginnt und wann sie endet. Sie sollten mitteilen, wer das Kind vertretung­sweise abholen darf – und wer nicht.

Und: „Wichtig ist, dass Eltern die Aufsichtsp­ersonen auf bestimmte Eigenheite­n des Kindes hinweisen und Tipps geben, wie damit umzugehen ist“, sagt Alexander Otterbach. So können sich Aufsichtsp­ersonen besser auf die Situation einstellen, wenn sie wissen, dass ein Kind beispielsw­eise zu leichtsinn­igem Verhalten neigt. Ebenfalls zu klären ist, wie der Ablauf ist, falls ein Kind etwa wegen störenden Verhaltens aus der Gruppe ausgeschlo­ssen wird.

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FOTO: SVEN HOPPE/DPA Wer sich nicht an die Regeln hält, muss Konsequenz­en fürchten: Im Vereinsspo­rt haben Übungsleit­er das Sagen.

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