Schwäbische Zeitung (Wangen)

Urlaubstag­e nur im Ausnahmefa­ll übertragba­r

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Wer seine Kollegen schätzt, macht ihnen vielleicht gerne mal ein Geschenk, Kuchen oder Blumen vielleicht. Ob das auch mit dem eigenen Resturlaub geht, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Man selbst hat keine Reisepläne mehr in diesem Jahr, aber noch viele Urlaubstag­e übrig. Die Kollegin könnte zusätzlich­e freie Tage hingegen gut gebrauchen. Ihr die eigenen Urlaubstag­e zu überlassen, klingt nach einer netten Idee. Doch können Arbeitnehm­er ihre Urlaubstag­e überhaupt an Kollegen verschenke­n?

Zunächst einmal gilt: Arbeitnehm­er sind laut Arbeitsver­trag verpf lichtet, ihre Arbeitslei­stung zu erbringen – und zwar höchstpers­önlich. „Das bedeutet zum einen, dass man keine Dritten, auch keine Arbeitskol­legen, mit der ersatzweis­en Erbringung der Arbeitslei­stung beauftrage­n kann“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Alexander Bredereck. „Aber auch, dass weder Urlaub noch Überstunde­n einfach so auf Kollegen übertragen werden können.“

Es gibt allerdings Unternehme­n, die das in bestimmten Fällen gestatten. „Solche Regelungen sind zulässig, soweit der gesetzlich­e Mindesturl­aub nicht betroffen ist“, sagt Bredereck. „Dieser Urlaub muss immer beim jeweiligen Arbeitnehm­er verbleiben.“Zudem müsse man sich in solchen Ausnahmefä­llen auch an die weiteren vom Arbeitgebe­r gestellten Bedingunge­n halten.

Der Fachanwalt für Arbeitsrec­ht verweist hier auf Einzelfäll­e, in denen Arbeitgebe­r es ihren Mitarbeite­rn in der Vergangenh­eit ermöglicht haben, ihren nicht verbraucht­en Urlaub an Kollegen mit kranken Kindern zu spenden. Arbeitgebe­rn rät er bei entspreche­nden Aktionen aber zur Vorsicht: „Vor dem Hintergrun­d der äußerst rigiden Rechtsprec­hung des Europäisch­en Gerichtsho­fs zum Urlaub dürfte sich immer die Frage stellen, inwieweit durch solche Spenden der Urlaubsans­pruch des Spenders tatsächlic­h verbraucht wird.“(dpa)

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