Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
WOHNEN & RECHT
(bü) Steuerrecht Wird eine Wohnung an einen Angehörigen vermietet, so kann der Vermieter die Werbungskosten für die Wohnung auch dann zu 100 Prozent geltend machen, wenn er „nur“mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Kaltmiete plus Betriebskosten, die umgelegt werden dürfen) nimmt. Für die Ermittlung der Miete wird meist der örtliche Mietspiegel hinzugezogen. Vermietet ein Mann allerdings eine Wohnung vergünstigt an seine Tochter und eine zweite an einen „Fremden“, so ist diese Miete als Maßstab zu nehmen – unabhängig davon, ob ein örtlicher Mietspiegel vorhanden ist. In dem konkreten Fall vor dem Thüringer Finanzgericht ging es um zwei 57 Quadratmeter große Wohnungen eines Eigentümers. Eine Wohnung vermietet er für 300 Euro (plus 70 Euro Nebenkostenpauschale) an seine Tochter; die andere für 500 Euro (plus 78 Euro Nebenkostenpauschale) an einen Fremden. Damit machte die Miete für die Angehörige nur 64,01 Prozent aus. Dieser Quote angepasst darf der Vater schließlich auch nur die Betriebskosten der Wohnung steuerlich geltend machen, die er seiner Tochter vermietet. (Thüringer FG, 3 K 316/19)