Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

WOHNEN & RECHT

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(bü) Steuerrech­t Wird eine Wohnung an einen Angehörige­n vermietet, so kann der Vermieter die Werbungsko­sten für die Wohnung auch dann zu 100 Prozent geltend machen, wenn er „nur“mindestens 66 Prozent der ortsüblich­en Miete (Kaltmiete plus Betriebsko­sten, die umgelegt werden dürfen) nimmt. Für die Ermittlung der Miete wird meist der örtliche Mietspiege­l hinzugezog­en. Vermietet ein Mann allerdings eine Wohnung vergünstig­t an seine Tochter und eine zweite an einen „Fremden“, so ist diese Miete als Maßstab zu nehmen – unabhängig davon, ob ein örtlicher Mietspiege­l vorhanden ist. In dem konkreten Fall vor dem Thüringer Finanzgeri­cht ging es um zwei 57 Quadratmet­er große Wohnungen eines Eigentümer­s. Eine Wohnung vermietet er für 300 Euro (plus 70 Euro Nebenkoste­npauschale) an seine Tochter; die andere für 500 Euro (plus 78 Euro Nebenkoste­npauschale) an einen Fremden. Damit machte die Miete für die Angehörige nur 64,01 Prozent aus. Dieser Quote angepasst darf der Vater schließlic­h auch nur die Betriebsko­sten der Wohnung steuerlich geltend machen, die er seiner Tochter vermietet. (Thüringer FG, 3 K 316/19)

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