Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Kalenderblatt
07.07.1878 Erste Regeln für den Mutterschutz
Die Arbeit war hart für die erwerbstätige Bevölkerung im späten 19. Jahrhundert.
Männer und Frauen schufteten bis zu 16 Stunden täglich in Fabriken, Arbeitsschutzbestimmungen gab es kaum. Vor allem für eine Gruppe waren die Bedingungen schwer erträglich: schwangere Frauen und junge Mütter. Am 7. Juli 1878 legte eine Novelle der Reichsgewerbeordnung zum ersten Mal eine frühe Form des Mutterschutzes fest. Frauen, die ein Kind entbunden hatten, durften in den ersten drei Wochen nach der Geburt nicht arbeiten gehen. Das Problem: Lohn bekamen sie in dieser Zeit auch nicht. Auch vor Kündigung waren sie nicht geschützt und so gingen viele junge Frauen trotz des Neugeborenen im Haus so schnell wie möglich wieder zur Arbeit. Der Einkommensausfall war für viele Familien aufgrund der insgesamt niedrigen Löhne nicht zu bewältigen. Die Folge: Die Säuglingssterblichkeit war hoch. Deshalb besserte die Politik in den folgenden Jahren nach. Ab
1883 stand den Frauen eine Lohnfortzahlung in Höhe von
50 Prozent zu, ab 1890 wurde die Zeit auf vier Wochen ausgeweitet. Ab 1908 sollten auch schwangere Frauen mindestens zwei Wochen vor der Geburt nicht arbeiten müssen. Im Verlauf der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verbesserten sich die Bedingungen für arbeitende Mütter weiter. Nach der Gründung der Bundesrepublik wurde das Thema ein weiteres Mal diskutiert. 1952 verabschiedeten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags ein Mutterschutzgesetz, das seitdem mehrfach verbessert wurde, in seinen Grundzügen aber noch heute gültig ist. Es beinhaltet unter anderem Gesetze zur Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt, die Zahlung des Mutterschutzgeldes sowie einen Kündigungsschutz.