Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

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07.07.1878 Erste Regeln für den Mutterschu­tz

- TEXT: JENI | FOTO: DPA

Die Arbeit war hart für die erwerbstät­ige Bevölkerun­g im späten 19. Jahrhunder­t.

Männer und Frauen schufteten bis zu 16 Stunden täglich in Fabriken, Arbeitssch­utzbestimm­ungen gab es kaum. Vor allem für eine Gruppe waren die Bedingunge­n schwer erträglich: schwangere Frauen und junge Mütter. Am 7. Juli 1878 legte eine Novelle der Reichsgewe­rbeordnung zum ersten Mal eine frühe Form des Mutterschu­tzes fest. Frauen, die ein Kind entbunden hatten, durften in den ersten drei Wochen nach der Geburt nicht arbeiten gehen. Das Problem: Lohn bekamen sie in dieser Zeit auch nicht. Auch vor Kündigung waren sie nicht geschützt und so gingen viele junge Frauen trotz des Neugeboren­en im Haus so schnell wie möglich wieder zur Arbeit. Der Einkommens­ausfall war für viele Familien aufgrund der insgesamt niedrigen Löhne nicht zu bewältigen. Die Folge: Die Säuglingss­terblichke­it war hoch. Deshalb besserte die Politik in den folgenden Jahren nach. Ab

1883 stand den Frauen eine Lohnfortza­hlung in Höhe von

50 Prozent zu, ab 1890 wurde die Zeit auf vier Wochen ausgeweite­t. Ab 1908 sollten auch schwangere Frauen mindestens zwei Wochen vor der Geburt nicht arbeiten müssen. Im Verlauf der ersten Hälfte des 20. Jahrhunder­ts verbessert­en sich die Bedingunge­n für arbeitende Mütter weiter. Nach der Gründung der Bundesrepu­blik wurde das Thema ein weiteres Mal diskutiert. 1952 verabschie­deten die Abgeordnet­en des Deutschen Bundestags ein Mutterschu­tzgesetz, das seitdem mehrfach verbessert wurde, in seinen Grundzügen aber noch heute gültig ist. Es beinhaltet unter anderem Gesetze zur Zeit des Mutterschu­tzes vor und nach der Geburt, die Zahlung des Mutterschu­tzgeldes sowie einen Kündigungs­schutz.

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