Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
RECHT & ARBEIT
(bü) Fahrtenbuch Hat der Fahrer eines Dienstwagens nur die Ziele seiner Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen, nicht jedoch durchgängig auch die jeweiligen Abfahrtsorte, so muss das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennen. Der Mann kann nicht argumentieren, dass das Auto logischerweise vom letzten Abstellort aus gestartet wurde. Der Bundesfinanzhof urteilte: Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sei, sofern zwar der Anfangspunkt einer Dienstreise nicht eingetragen ist, dieser aber bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Endpunkt der vorherigen Fahrt geschlussfolgert werden kann, könne nur im Einzelfall entschieden werden. (BFH, VIII B 130/19)
Teilzeit
Absolviert eine Auszubildende bei einer Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit (30 statt 39 Stunden), so kann sie nicht die Höhe der Ausbildungsvergütung verlangen, die Vollzeitauszubildende erhalten. Sie kann nicht argumentieren, sie werde gegenüber den „Vollzeit-Azubis“benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht bleiben. Für die Berufsschule freigestellte Auszubildende besteht lediglich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. (BAG, 9 AZR 104/20)