Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
RECHT & ARBEIT
(bü) Toilettengang Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz am Arbeitsplatz an der Außentür zur Toilette endet. In dem konkreten Fall war eine Mitarbeiterin auf nassem Boden im Toilettenraum ausgerutscht und verletzte sich. Beim Sturz befand sie sich an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen. Sie machte einen Arbeitsunfall geltend und begehrte Versicherungsschutz von der Berufsgenossenschaft – vergeblich. „Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme“gehören zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich. Denn der Toilettengang sei unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich. Das gelte für den gesamten Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Also auch zum Beispiel für das Händewaschen nach dem Toilettengang. (LSG Baden-Württemberg, L 10 U 2537/18)
Sachleistungen
(bü) Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine „Umwandlung“von Bruttolohn in eine Sachzuwendung des Arbeitgebers nicht steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei sein kann. Hier ging es konkret um Tankgutscheine und Werbeeinnahmen aus der Vermietung von
Flächen auf privaten Pkw, die durch einen Lohnverzicht anstelle von Arbeitslohn gewährt wurden. Bei einer solchen Umwandlung handele es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt, das grundsätzlich alle „im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile“umfasse. Dieser Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“angesehen werden. (BSG, B 12 R 21/18 R)
Privateigentum
(tmn) Ein eigener Laptop ist für Studenten die Regel. Aber müssen sie ihr Equipment auch für ihren Nebenjob als studentische Hilfskraft nutzen? Ja, wenn es eine sogenannte „Bring-Your-OwnDevice-Regel“im Arbeitsvertrag gibt. Das bedeutet, dass studentische Aushilfen dann ihren privaten Laptop oder ihr Smartphone auch für ihren Job nutzen. Trotzdem stellt sich auch hier die Frage nach dem Aufwendungsersatz. Also: Wer kommt etwa für Wartungskosten oder für ein Antiviren- und Datenschutzprogramm auf? Diese Kosten muss eigentlich der Arbeitgeber übernehmen. Ist im Arbeitsvertrag hingegen nichts geregelt, muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel immer zur Verfügung stellen.