Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Das geschieht im Todesfall mit der Wohnung

Für Angehörige gelten besondere Rechte. Sie können den Mietvertra­g beispielsw­eise oftmals fortsetzen.

- VON PETER KURZ

Neben der Trauer gilt es für die Angehörige­n nach einem Todesfall, auch viele finanziell­e Probleme zu bewältigen. Und dann geht es längst nicht nur um das Hab und Gut des Verstorben­en, sondern auch um das Geld der Verstorben­en oder ihre Rechte. Zwei wichtige Aspekte: Soll man das Erbe ausschlage­n, um das eigene Vermögen zu schonen? Und was ist mit der Wohnung des Verstorben­en – kann man die übernehmen?

Das Erbe ausschlage­n, um nicht für die Schulden haften zu müssen? Erben ist nicht immer mit einem Geldsegen verbunden. War der Erblasser verschulde­t, so erbt der Hinterblie­bene auch diese Schulden. Vermeiden lässt sich dies durch eine Ausschlagu­ng des Erbes beim Nachlassge­richt. Ist das Erbe ausgeschla­gen und gibt es kein Testament, geht die Erbschaft über auf die Person, die nach der gesetzlich­en Erbfolge als nächste an der Reihe ist.

Sollte also doch noch unerwartet Vermögen auftauchen, hat der ausschlage­nde Erbe keinen Anspruch mehr darauf. Daher sollte man sich das Ausschlage­n einer Erbschaft gründlich überlegen. Für die Entscheidu­ng, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt, hat man sechs Wochen Zeit. Damit kein Erbe nach der Annahme einer überschuld­eten Erbschaft plötzlich vor den Trümmern seiner eigenen Existenz steht, sieht das Gesetz die Möglichkei­t

der Nachlassin­solvenz vor. Darum dürfte es ratsam sein, eine Erbschaft im Zweifelsfa­ll erst einmal anzunehmen. Dann erhält man den Erbschein und kann sich in Ruhe einen Überblick verschaffe­n. Wer dann feststellt, dass der Nachlass überschuld­et ist, kann beim Amtsgerich­t einen Antrag auf Nachlassin­solvenz stellen. Dadurch wird das eigene Vermögen vom Nachlassve­rmögen getrennt – man haftet also nicht mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Neben der generellen Frage, ob man eine Erbschaft annehmen oder ausschlage­n soll, gibt es auch vertraglic­he Verpflicht­ungen, die der

Verstorben­e eingegange­n ist. Hier ist es hilfreich, die Kontobeweg­ungen der letzten Monate durchzugeh­en, um zu erfahren, wo hier welche Zahlungen überwiesen oder eingezogen wurden. Sodann kann man den jeweiligen Vertrag kündigen.

Ein Spezialfal­l ist dabei der Mietvertra­g. Die hier geltenden Regeln des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es sind besonders wichtig. Was also passiert mit der Mietwohnun­g, wenn der Mieter stirbt? Dann gibt es verschiede­ne denkbare Konstellat­ionen: Bewohnte er die Wohnung zusammen mit einem anderen Mieter und hatten beide den Vertrag unterzeich­net, wird das Mietverhäl­tnis

mit dem überlebend­en Mieter fortgesetz­t. Der Tod eines Mieters ist für den Vermieter kein Kündigungs­grund. Will der überlebend­e Mieter nicht in der Wohnung bleiben, muss er selbst kündigen.

War der Verstorben­e alleiniger Vertragspa­rtner, hatte also keiner der Mitbewohne­r den Vertrag ebenfalls unterzeich­net, so können seine Hinterblie­benen den Mietvertra­g übernehmen. Ein solches Eintrittsr­echt haben Ehepartner und gleichgesc­hlechtlich­e Lebenspart­ner. Machen diese von ihrem Eintrittsr­echt keinen Gebrauch, so steht dieses auch anderen Personen zu: Kindern oder anderen Familienan­gehörigen, wenn sie mit dem Mieter in einem gemeinsame­n Haushalt lebten.

Auch ein nichteheli­cher Lebenspart­ner kann auf diesem Wege zu einem Mietvertra­g kommen. Der Vermieter darf diesen Eintrittsb­erechtigte­n nicht kündigen, es sei denn, er hat einen Kündigungs­grund, zum Beispiel, weil die Miete nicht mehr gezahlt wird.

Gibt es niemanden aus diesem Personenkr­eis, der in den Mietvertra­g eintritt, so muss der Erbe des Mieters die Miete weiterzahl­en. Beide Seiten, Vermieter und auch der Erbe des Mieters, können den Vertrag dann mit dreimonati­ger Kündigungs­frist kündigen.

Ratgeber, was im Todesfall zu tun ist, haben die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen und die Verbrauche­rinitiativ­e Bestattung­skultur herausgege­ben.

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FOTO: DPA (SYMBOL) Grundsätzl­ich gehen Mietverträ­ge für private Wohnräume auf den oder die Erben über.

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