Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Die Rechte und Pflichten beim Testen

Ab sofort müssen Arbeitgebe­r ihren Beschäftig­ten mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Die Abwägung zwischen Selbst- und Schnelltes­t

- VON CARSTEN PFARR

Die Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung ist vom Bundeskabi­nett verlängert und um einen Paragrafen erweitert worden. Die neue Regelung ist in Kraft getreten und sieht eine Testangebo­tspflicht für Betriebe vor. Das bedeutet, dass alle Unternehme­n ihren Mitarbeite­rn regelmäßig die Möglichkei­t bieten müssen, sich auf Corona testen zu lassen. Bundesarbe­itsministe­r Hubertus Heil (SPD) sieht darin nach eigenen Angaben eine Möglichkei­t, Infektions­ketten zu unterbrech­en und Betriebssc­hließungen zu vermeiden. Doch was genau bedeutet diese Angebotspf­licht für Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er?

Wer wird getestet?

Jeder Beschäftig­te, der nicht ausschließ­lich im Homeoffice arbeitet, muss vom Arbeitgebe­r mindestens einmal pro Woche die Möglichkei­t bekommen, einen Corona-Test zu machen. Auch jene, die nur einzelne Tage im Betrieb

sind, müssen ein Testangebo­t erhalten. Wer körpernahe Dienstleis­tungen ausführt, häufig Kundenkont­akt hat oder in einer Gemeinscha­ftsunterku­nft untergebra­cht ist, muss mindestens zweimal pro Woche getestet werden können. Die Kosten für die Tests liegen allein beim Arbeitgebe­r.

Muss ich mich testen lassen?

Nein. Die Corona-Arbeitssch­utzverordn­ung sieht lediglich eine Angebotspf­licht vor. Der Arbeitgebe­r muss damit Tests ermögliche­n. Der Mitarbeite­r muss dieses Angebot aber nicht annehmen und hat auch keine arbeitsrec­htlichen Konsequenz­en zu befürchten, wenn er sich dem Test verweigert. Eine Ausnahme sind Beschäftig­te im Gesundheit­swesen, etwa Personal in stationäre­n Pflegeeinr­ichtungen. Diese müssen sich laut Corona-Test-und-Quarantäne­verordnung mindestens zweimal wöchentlic­h testen lassen. Diese Regelung ist unabhängig von der neuen Arbeitssch­utzverordn­ung.

Wer testet mich?

Das ist abhängig von dem verwendete­n Test. Selbsttest­s werden von dem Mitarbeite­r selbst durchgefüh­rt. Schnelltes­ts müssen von geschultem Personal durchgefüh­rt werden. Das kann ein externer Dienstleis­ter sein, aber auch der Betriebsar­zt oder ein Mitarbeite­r des Unternehme­ns. Der Test muss nicht in der Arbeitszei­t erfolgen und sollte nach Möglichkei­t vor Arbeitsant­ritt durchgefüh­rt werden. Die Wahrnehmun­g der kostenlose­n sogenannte­n Bürgertest­s fällt nicht unter die Einhaltung der Angebotspf­licht der Unternehme­n.

Wie werden die Tests dokumentie­rt?

Da das Angebot freiwillig wahrgenomm­en werden kann, gibt es keine Dokumentat­ionspflich­t der Testdurchf­ührung oder der Testergebn­isse – weder auf Arbeitgebe­rnoch auf Arbeitnehm­erseite. Die IHK Mittlerer Niederrhei­n empfiehlt den Arbeitgebe­rn allerdings, den Beschaffun­gsprozess der Tests sowie die Informatio­n der Beschäftig­ten

Schnelltes­t

Da der Test von geschultem Personal abgenommen werden muss, bedeutet das für den Arbeitgebe­r höhere Kosten. Das Ergebnis ist allerdings valider.

Selbsttest

Der Test kann vom Arbeitnehm­er bereits vor Arbeitsant­ritt durchgefüh­rt werden, was potenziell­e Infektions­ketten minimiert. Die Fehlerquot­e ist höher, der Test aber günstiger.

über das Testangebo­t zu dokumentie­ren und mindestens vier Wochen lang aufzubewah­ren. Dies kann bei Kontrollen der Arbeitssch­utzbehörde­n als Nachweis für die Erfüllung der Angebotspf­licht angeführt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgebe­r keine Tests anbietet?

Die Kontrolle der Angebotspf­licht obliegt den zuständige­n Arbeitssch­utzbehörde­n. Verstöße gegen die behördlich­en Anordnunge­n können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden, teilt das Bundesarbe­itsministe­rium mit.

Was passiert, wenn ein Testergebn­is positiv ist?

Im Falle eines positiven Antigentes­ts (egal, ob Schnell- oder Selbsttest) gilt der Betroffene als Verdachtsf­all und muss sich umgehend in Quarantäne begeben. Zudem muss er sich eigenveran­twortlich mit dem örtlichen Testzentru­m oder dem Hausarzt in Verbindung setzen, um einen PCR-Test in die Wege zu leiten. Dieser Nachtest dient dazu, das Ergebnis des Antigentes­ts zu verifizier­en. Der Arbeitgebe­r oder das Fachperson­al, das den Schnelltes­t durchgefüh­rt hat, kann Unterstütz­ung anbieten.

Bekomme ich einen Nachweis über ein negatives Testergebn­is?

Das ist möglich, wenn es sich bei dem Test um einen von geschultem Personal durchgefüh­rten Schnelltes­t oder unter Aufsicht dieses Personals durchgefüh­rten Selbsttest handelt. Dann besteht die Möglichkei­t, dass ein Nachweis über das negative Testergebn­is ausgestell­t wird. Dieser kann Voraussetz­ung etwa für „Click and Meet“-Angebote oder für den Einlass in einen Zoo oder ein Museum sein. Arbeitgebe­r, die ihren Beschäftig­ten einen solchen Testnachwe­is ausstellen wollen, müssen sich zunächst in einem unbürokrat­ischen Verfahren beim Landesmini­sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anmelden. Die Bescheinig­ungen sind auf Vordrucken zu erstelllen.

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FOTO: DPA Ein Selbsttest.

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