Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Vater für Missbrauch der eigenen Töchter verurteilt

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(mis) So aggressiv der Prozess begonnen hatte, so geräuschlo­s ging er zu Ende. Sechs Jahre Haft für den 39-jährigen Remscheide­r hatte die Staatsanwä­ltin gefordert, dem der sexuelle Missbrauch seiner Töchter vorgeworfe­n wurde. Der hatte sich anfangs gegen den Gutachter mit einem Befangenhe­itsantrag gewehrt. Ungerechtf­ertigt, wie das Gericht feststellt­e. Aber es ließ sich auf einen Kompromiss ein: ein zweiter Gutachter wurde beigestell­t – und der Angeklagte lieferte im Gegenzug ein volles Geständnis und ließ sich auf eine psychologi­sche Begutachtu­ng ein.

Das alles ersparte den betroffene­n Töchtern verstörend­e Zeugenvern­ehmungen zu intimen Details. Es gab nur Nachfragen über ihre heutigen Lebensumst­ände, und das positive Bild ergänzte lediglich die Beweisaufn­ahme. Insgesamt zwölf Übergriffe galten als bewiesen. Elf davon, beginnend 2009 bei der älteren, damals siebenjähr­igen Tochter bis zu deren Alter von 15 Jahren in der Silvestern­acht 2019 – fast immer in der eigenen Wohnung und oft in alkoholisi­ertem Zustand. Als

Mitte Januar 2019 ein Übergriff auch auf die damals siebenjähr­ige jüngere Tochter stattfinde­n sollte, schritt die ältere Schwester ein. Nach einer Flucht in die Türkei wurde der Remscheide­r bei der Rückkehr verhaftet. Die Mutter, seit 2016 informiert und seit 2018 deshalb geschieden, hatte auch vor Gericht geschwiege­n.

Das Gericht würdigte die Offenheit des Angeklagte­n, dem keine sonstigen pädophilen Neigungen nachzuweis­en waren und der außer einer Trunkenhei­tsfahrt nichts auf dem Kerbholz hatte. Trotz Mitspiel von Alkohol und anderen Rauschmitt­eln fand der Gutachter keine Einschränk­ung der Steuerungs­fähigkeit und kein Suchtverha­lten – er sei voll schuldfähi­g. Letztlich ein Vorteil für den Angeklagte­n, denn anders hätte eine Einweisung in die forensisch­e Psychiatri­e drohen können. Eine Wiederholu­ngsgefahr sah der Gutachter nicht.

So wurden die Einzelstra­fen für die Taten zu einer günstigen Gesamtstra­fe von fünf Jahren und sechs Monaten Haft zusammenge­fasst, die Untersuchu­ngshaft wird angerechne­t.

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