Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Ärzte streichen Verbot der Suizidbeihilfe aus Berufsrecht
(epd) Die deutsche Ärzteschaft zieht Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe. Mit deutlicher Mehrheit der Delegierten entschied der Deutsche Ärztetag am Mittwoch, das bisherige Verbot der Suizidassistenz aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer zu streichen.
Führende Ärztevertreter betonten gleichzeitig, dass die Hilfe bei der Selbsttötung grundsätzlich nicht ärztliche Aufgabe sei und das Verbot der Tötung auf Verlangen bestehen bleiben müsse. Der Abstimmung war eine dreistündige Debatte vorausgegangen, in der das Ringen der Ärzteschaft mit dem Umgang und der eigenen Rolle bei dieser Form der Sterbehilfe deutlich wurde. Am Ende fiel das Ergebnis eindeutig aus: 200 Ärztevertreter stimmten für die Aufhebung des Suizidhilfe-Verbots, acht dagegen, weitere acht enthielten sich.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im vergangenen Jahr das Verbot der organisierten – sogenannten geschäftsmäßigen –
Suizidassistenz gekippt hatte, hatte erneut eine Diskussion über das ärztliche Standesrecht ausgelöst. Schon bei der Debatte im Jahr 2015 über das letztlich in Karlsruhe gekippte Verbot hatten sich einige Vertreter der Ärzteschaft für eine Liberalisierung der Berufsordnung ausgesprochen, eine Mehrheit war aber dagegen. Einige Landesärztekammern hatten zugleich bereits weniger restriktive Regelungen.
Der auf dem digitalen Ärztetag verabschiedete Antrag zur Streichung des Verbots der Suizidhilfe betont in der Begründung: „Die Streichung ändert nichts daran, dass ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist.“Es zähle nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Niemand dürfe verpflichtet werden Suizidassistenz zu leisten, und ebenso gebe es keinen Anspruch auf Hilfe bei der Selbsttötung.
Bei der Suizidassistenz werden einem Sterbewilligen tödlich wirkende Mittel überlassen.