Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

An diesen Sonntagen sind Öffnungen verboten

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Verbot Das Feiertagsg­esetz NRW sieht eine Reihe stiller Feiertage vor, an denen nicht geöffnet werden darf.

Tage

Verboten ist die Öffnung an Oster- und Pfingstson­ntag, 1. und 2. Weihnachts­tag, 1. Mai, 3. Oktober sowie am 24. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.

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