Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
An diesen Sonntagen sind Öffnungen verboten
Verbot Das Feiertagsgesetz NRW sieht eine Reihe stiller Feiertage vor, an denen nicht geöffnet werden darf.
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Verboten ist die Öffnung an Oster- und Pfingstsonntag, 1. und 2. Weihnachtstag, 1. Mai, 3. Oktober sowie am 24. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.