Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Steuererklärung bis 2. August
(tmn) Eigentümer sollten bei der Steuererklärung ihre Nebenkostenabrechnung nicht vergessen. Denn die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können anteilig geltend gemacht werden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das gilt übrigens auch für Mieter.
Das Finanzamt erkennt unter anderem Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die
Schornsteinfegergebühren sowie die Kosten für die Überprüfung von Blitzschutzeinrichtungen. Nicht steuerlich geltend gemacht werden können allerdings Handwerkerleistungen, wenn für die Arbeiten öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, etwa Mittel der KfW-Förderung, in Anspruch genommen werden.
Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen sauber auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister
mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordneten Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 läuft am 31. Juli für die, die zur Abgabe verpflichtet sind, ab. Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 2. August 2021. Diejenigen, die auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, haben bis Ende Februar 2022 Zeit.