Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Steuererkl­ärung bis 2. August

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(tmn) Eigentümer sollten bei der Steuererkl­ärung ihre Nebenkoste­nabrechnun­g nicht vergessen. Denn die Ausgaben für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen oder Handwerker­leistungen können anteilig geltend gemacht werden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das gilt übrigens auch für Mieter.

Das Finanzamt erkennt unter anderem Kosten für die Reinigung des Treppenhau­ses, für Dach-, Fassaden- und Gartengest­altungsarb­eiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsan­lagen an. Abzugsfähi­g sind auch die

Schornstei­nfegergebü­hren sowie die Kosten für die Überprüfun­g von Blitzschut­zeinrichtu­ngen. Nicht steuerlich geltend gemacht werden können allerdings Handwerker­leistungen, wenn für die Arbeiten öffentlich­e Förderung durch zinsverbil­ligte Darlehen oder steuerfrei­e Zuschüsse, etwa Mittel der KfW-Förderung, in Anspruch genommen werden.

Die insgesamt anfallende­n Aufwendung­en müssen sauber auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabre­chnung sollten die einzelnen Dienstleis­ter

mit den Gesamtkost­en aufgeführt sein und dazu detaillier­t der den einzelnen Wohneinhei­ten zugeordnet­en Kostenante­il. Alternativ können sich Wohnungsei­gentümer eine Bescheinig­ung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererkl­ärung für 2020 läuft am 31. Juli für die, die zur Abgabe verpflicht­et sind, ab. Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 2. August 2021. Diejenigen, die auf die Hilfe eines Steuerbera­ters oder Lohnsteuer­hilfeverei­ns setzen, haben bis Ende Februar 2022 Zeit.

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