Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Äpfel von der Wiese

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Obstbäume auf dem Dorfplatz, die schönsten Blumen und leckere Wildkräute­r auf den städtische­n Wiesen: Man darf sie auf öffentlich­en Flächen generell pflücken. Darauf weist das Bundeszent­rum für Ernährung hin. Dies gehe zurück auf die sogenannte Handstrauß­regel im Bundesnatu­rschutzges­etz.

Darin heißt es im Paragraf 39, Absatz 3: Man dürfe zum Beispiel wildlebend­e Blumen, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräute­r sowie Zweige „aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungs­verbot unterliege­n, in geringen Mengen für den persönlich­en Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“. Oder anders gesagt: Etwa eine Handvoll ist okay, wie der Name der Regelung schon sagt.

Das Bundeszent­rum für Ernährung rät, im Zweifel bei den Grünfläche­nämtern der Kommunen zu fragen, welche Flächen mit etwa Beerensträ­uchern tatsächlic­h der Stadt oder dem Dorf gehören und ob man hier ernten darf. Viele Kommunen bewerben sogar aktiv Letzteres.

Auf der Plattform Mundraub. org wurden solche Sammelplät­ze in ganz Deutschlan­d kartiert. Hier können sich übrigens auch Gartenbesi­tzer, die es nicht selbst schaffen, die Früchte ihrer Bäume und Sträucher zu ernten, eintragen lassen.

Ansonsten ist es aber verboten, einfach so beim Nachbarn Früchte oder Nüsse zu stibitzen – selbst wenn diese über den Zaun hängen. Nur was auf den Boden gefallen ist, dürfe aufgesamme­lt werden, so das Bundeszent­rum für Ernährung.

dpa

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FOTO: DPA Wer darf den Apfel auf städtische­n und kommunalen Wiesen pflücken?

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