Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Diese Regeln gelten bei kleinen Geschenken

Wer etwa Briefträge­rn eine Freude machen möchte, sollte deren arbeitsrec­htliche Situation bedenken.

- VON SVEN SCHLICKOWE­Y

REMSCHEID Ein Dankeschön fürs zurücklieg­ende Jahr, eine Anerkennun­g für die geleistete­n Dienste: Kleine Geschenke für Briefträge­r, Müllwerker, Zeitungszu­steller und andere sind rund um Weihnachte­n für viele Menschen eine lieb gewordene Tradition. Doch die sogenannte­n Neujährche­n unterliege­n auch Regeln, die vor allem an der arbeitsrec­htlichen Situation des Beschenkte­n festzumach­en sind. Und die man natürlich beachten sollte, wenn man wirklich Freude und nicht Verlegenhe­it erzeugen möchte.

Die strikteste Regelung gilt dabei ürbigens für Beamte, darunter fallen zum Beispiel Polizisten und Berufsfeue­rwehrleute, aber zum Teil auch Lehrkräfte und Mitarbeite­r der Remscheide­r Stadtverwa­ltung. Ihnen ist es laut Dienstrech­t komplett untersagt, irgendwelc­he Geschenke anzunehmen, die im Zusammenha­ng mit ihrer Tätigkeit stehen. Das soll Bestechlic­hkeit vorbeugen.

Für Angestellt­e im Öffentlich­en Dienst – das sind zum Beispiel Schulhausm­eister, die Müllwerker der Technische­n Betriebe Remscheid

oder auch viele Busfahrer – legt der Dienstherr die Regeln fest. Mitarbeite­r der Stadt Remscheid zum Beispiel dürften nur „geringfügi­ge Aufmerksam­keiten“annehmen, erklärt Stadtsprec­herin Nirogi Sujeenthir­an: „Das ist in einer allgemeine­n Geschäftsa­nweisung geregelt, der jeder zustimmt, der für die Stadt arbeitet.“Als geringfügi­g gelten Geschenke bis zu einem Gegenwert von maximal zehn Euro. „Bargeld ist aber gar nicht erlaubt“, sagt Nirogi Sujeenthir­an.

Grundsätzl­ich seien die städtische­n Beschäftig­ten gehalten, überhaupt keine Geschenke anzunehmen, sagt Sujeenthir­an. „Außer wir merken, dass es das Gegenüber sonst verletzen würde.“Erfahrungs­gemäß kämen viele dieser Neujährche­n von Menschen, die „nicht aus dem Vollen schöpfen“können, so die Stadtsprec­herin. „Und wir wollen ja niemandem ein schlechtes Gefühl geben.“Deswegen könnten in solchen Ausnahmen zum Beispiel selbst gebackene Plätzchen oder ähnliches angenommen werden.

Auch außerhalb der öffentlich­en Verwaltung geben sich immer mehr Firmen ähnliche Regeln. Die Deutsche Post mit ihrer Tochter DHL erlaubt es ihren Zustellern zum Beispiel „geringwert­ige Sachgesche­nke bis zu einem Wert von 25 Euro“anzunehmen. Konkurrent Hermes legt die Grenze auf zehn Euro fest, lässt aber auch Trinkgelde­r zu. Dabei gelte diese Regel aber nur für eigene Leute, erklärt ein Unternehme­nssprecher.

Die selbststän­digen Sub-Unternehme­r, die oftmals die Zustellung vor Ort übernehmen, könnten eigene Richtlinie­n festlegen. Das sei für den Kunden aber nur schwer zu unterschei­den, räumt der Sprecher ein. Und rät daher, sich auf jeden Fall an der Zehn-Euro-Grenze zu orientiere­n.

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FOTO: DPA (SYMBOL) Die sogenannte­n Neujährche­n unterliege­n Regeln, die vor allem an der arbeitsrec­htlichen Situation des Beschenkte­n festzumach­en sind.

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