Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Diese Regeln gelten bei kleinen Geschenken
Wer etwa Briefträgern eine Freude machen möchte, sollte deren arbeitsrechtliche Situation bedenken.
REMSCHEID Ein Dankeschön fürs zurückliegende Jahr, eine Anerkennung für die geleisteten Dienste: Kleine Geschenke für Briefträger, Müllwerker, Zeitungszusteller und andere sind rund um Weihnachten für viele Menschen eine lieb gewordene Tradition. Doch die sogenannten Neujährchen unterliegen auch Regeln, die vor allem an der arbeitsrechtlichen Situation des Beschenkten festzumachen sind. Und die man natürlich beachten sollte, wenn man wirklich Freude und nicht Verlegenheit erzeugen möchte.
Die strikteste Regelung gilt dabei ürbigens für Beamte, darunter fallen zum Beispiel Polizisten und Berufsfeuerwehrleute, aber zum Teil auch Lehrkräfte und Mitarbeiter der Remscheider Stadtverwaltung. Ihnen ist es laut Dienstrecht komplett untersagt, irgendwelche Geschenke anzunehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Das soll Bestechlichkeit vorbeugen.
Für Angestellte im Öffentlichen Dienst – das sind zum Beispiel Schulhausmeister, die Müllwerker der Technischen Betriebe Remscheid
oder auch viele Busfahrer – legt der Dienstherr die Regeln fest. Mitarbeiter der Stadt Remscheid zum Beispiel dürften nur „geringfügige Aufmerksamkeiten“annehmen, erklärt Stadtsprecherin Nirogi Sujeenthiran: „Das ist in einer allgemeinen Geschäftsanweisung geregelt, der jeder zustimmt, der für die Stadt arbeitet.“Als geringfügig gelten Geschenke bis zu einem Gegenwert von maximal zehn Euro. „Bargeld ist aber gar nicht erlaubt“, sagt Nirogi Sujeenthiran.
Grundsätzlich seien die städtischen Beschäftigten gehalten, überhaupt keine Geschenke anzunehmen, sagt Sujeenthiran. „Außer wir merken, dass es das Gegenüber sonst verletzen würde.“Erfahrungsgemäß kämen viele dieser Neujährchen von Menschen, die „nicht aus dem Vollen schöpfen“können, so die Stadtsprecherin. „Und wir wollen ja niemandem ein schlechtes Gefühl geben.“Deswegen könnten in solchen Ausnahmen zum Beispiel selbst gebackene Plätzchen oder ähnliches angenommen werden.
Auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung geben sich immer mehr Firmen ähnliche Regeln. Die Deutsche Post mit ihrer Tochter DHL erlaubt es ihren Zustellern zum Beispiel „geringwertige Sachgeschenke bis zu einem Wert von 25 Euro“anzunehmen. Konkurrent Hermes legt die Grenze auf zehn Euro fest, lässt aber auch Trinkgelder zu. Dabei gelte diese Regel aber nur für eigene Leute, erklärt ein Unternehmenssprecher.
Die selbstständigen Sub-Unternehmer, die oftmals die Zustellung vor Ort übernehmen, könnten eigene Richtlinien festlegen. Das sei für den Kunden aber nur schwer zu unterscheiden, räumt der Sprecher ein. Und rät daher, sich auf jeden Fall an der Zehn-Euro-Grenze zu orientieren.