Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Im Einzelfall entscheiden Gerichte
Wer haftet, wenn Bäume durch einen Sturm auf private Grundstücke krachen?
SOLINGEN Mayk Bludau ist froh, dass bislang noch nichts Schlimmeres passiert ist. Schon zum zweiten Mal ist bei dem Ohligser bei einem Sturm ein Baum eines angrenzenden Waldes auf sein Gartengrundstück gekracht. Das Tor des Gartenzauns ist nun völlig demoliert. „Diesmal hätte der Schaden wirklich vermieden werden können“, ist er überzeugt.
Vom Garten aus hält er einzelne Bäume kritisch im Blick, die aus seiner Sicht nicht standsicher sind und dringend gefällt werden müssten. Auch hinter dem Zaun liegt jede Menge Totholz herum, das bei dem Sturm entstanden war. Bludau hatte es dann selbst wieder aus seinem Garten beseitigt.
Bereits nach dem ersten Vorfall habe er zunächst das Ordnungsamt kontaktiert, woraufhin zwar zunächst Mitarbeitende der Behörde die Situation vor Ort auf Fotos dokumentiert hätten. „Dann kam man aber zu dem Schluss, dass die Stadt gar nicht zuständig sei, weil der Wald sich in Privatbesitz befindet.“
Erst durch einige Recherchearbeit habe er in Erfahrung bringen können, dass das Waldstück Eigentum einer Erbengemeinschaft sei. „Uns stellt sich schon die Frage, wer das kaputte Tor zahlt“, so Bludau. Auch habe er bei den Eigentümern schriftlich auf die Fällung einiger mutmaßlich wackliger Bäume aus Sicherheitsgründen gedrängt. Eine Reaktion sei bislang ausgeblieben.
Zwar sei laut Bundeswaldgesetz jeder Eigentümer für die Sicherheit in seinem Wald verantwortlich, doch gebe es hier Einschränkungen, heißt es auf Nachfrage beim Regionalforstamt Bergisches Land. „Innerhalb eines Waldes gibt es für naturtypische Gefahren keine Haftung, Vorsorge- oder Abwehrpflicht. Infolgedessen gibt es auch keine behördliche Kontrolle“, erklärt Hermann Fröhlingsdorf, Fachgebietsleiter Hoheit beim Landesbetrieb Wald und Forst NRW, dem das Regionalforstamt unterstellt ist.
Wer im vorliegenden Fall etwa für das beschädigte Tor aufkomme, müsse als Einzelfall zivilrechtlich geregelt werden, sagt Fröhlingsdorf: „Die Behörde hat damit nichts zu tun. Auch das städtische Ordnungsamt ist nur zur Gefahrenabwehr berufen und nicht zur Schadensregulierung.“Da das Betreten des Waldes immer auf eigene Gefahr geschehe, könne für Schäden im Wald niemand haftbar gemacht werden.
Somit gilt auch für städtische Bäume: Rechtlich kann die Stadt nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie in der Nähe von öffentlichen Straßen oder Plätzen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. „Geschieht dies durch höhere Gewalt, greift möglicherweise die Versicherung des Geschädigten – wenn sie denn abgeschlossen wurde“, ergänzt Rathaussprecherin Sabine Rische. „Der Eigentümer haftet nur in dem Fall, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass der umgestürzte Baum erkennbar gefährdet war.“