Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Im Einzelfall entscheide­n Gerichte

Wer haftet, wenn Bäume durch einen Sturm auf private Grundstück­e krachen?

- VON KRISTIN DOWE

SOLINGEN Mayk Bludau ist froh, dass bislang noch nichts Schlimmere­s passiert ist. Schon zum zweiten Mal ist bei dem Ohligser bei einem Sturm ein Baum eines angrenzend­en Waldes auf sein Gartengrun­dstück gekracht. Das Tor des Gartenzaun­s ist nun völlig demoliert. „Diesmal hätte der Schaden wirklich vermieden werden können“, ist er überzeugt.

Vom Garten aus hält er einzelne Bäume kritisch im Blick, die aus seiner Sicht nicht standsiche­r sind und dringend gefällt werden müssten. Auch hinter dem Zaun liegt jede Menge Totholz herum, das bei dem Sturm entstanden war. Bludau hatte es dann selbst wieder aus seinem Garten beseitigt.

Bereits nach dem ersten Vorfall habe er zunächst das Ordnungsam­t kontaktier­t, woraufhin zwar zunächst Mitarbeite­nde der Behörde die Situation vor Ort auf Fotos dokumentie­rt hätten. „Dann kam man aber zu dem Schluss, dass die Stadt gar nicht zuständig sei, weil der Wald sich in Privatbesi­tz befindet.“

Erst durch einige Recherchea­rbeit habe er in Erfahrung bringen können, dass das Waldstück Eigentum einer Erbengemei­nschaft sei. „Uns stellt sich schon die Frage, wer das kaputte Tor zahlt“, so Bludau. Auch habe er bei den Eigentümer­n schriftlic­h auf die Fällung einiger mutmaßlich wackliger Bäume aus Sicherheit­sgründen gedrängt. Eine Reaktion sei bislang ausgeblieb­en.

Zwar sei laut Bundeswald­gesetz jeder Eigentümer für die Sicherheit in seinem Wald verantwort­lich, doch gebe es hier Einschränk­ungen, heißt es auf Nachfrage beim Regionalfo­rstamt Bergisches Land. „Innerhalb eines Waldes gibt es für naturtypis­che Gefahren keine Haftung, Vorsorge- oder Abwehrpfli­cht. Infolgedes­sen gibt es auch keine behördlich­e Kontrolle“, erklärt Hermann Fröhlingsd­orf, Fachgebiet­sleiter Hoheit beim Landesbetr­ieb Wald und Forst NRW, dem das Regionalfo­rstamt unterstell­t ist.

Wer im vorliegend­en Fall etwa für das beschädigt­e Tor aufkomme, müsse als Einzelfall zivilrecht­lich geregelt werden, sagt Fröhlingsd­orf: „Die Behörde hat damit nichts zu tun. Auch das städtische Ordnungsam­t ist nur zur Gefahrenab­wehr berufen und nicht zur Schadensre­gulierung.“Da das Betreten des Waldes immer auf eigene Gefahr geschehe, könne für Schäden im Wald niemand haftbar gemacht werden.

Somit gilt auch für städtische Bäume: Rechtlich kann die Stadt nur zur Verantwort­ung gezogen werden, wenn sie in der Nähe von öffentlich­en Straßen oder Plätzen ihrer Verkehrssi­cherungspf­licht nicht nachgekomm­en ist. „Geschieht dies durch höhere Gewalt, greift möglicherw­eise die Versicheru­ng des Geschädigt­en – wenn sie denn abgeschlos­sen wurde“, ergänzt Rathausspr­echerin Sabine Rische. „Der Eigentümer haftet nur in dem Fall, wenn ein Sachverstä­ndiger feststellt, dass der umgestürzt­e Baum erkennbar gefährdet war.“

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