Tendency (German)

Rat von der Expertin

Fragen der Redaktion TENDENCY® an Rechtsanwä­ltin Alexandra Kaiser zum Thema Reiserecht

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Ich habe eine Reise gebucht, weiß aber nicht, ob ich da sicher bin und habe ein ungutes Gefühl. Kann ich von der Reise zurücktret­en, ohne dass für mich Kosten entstehen?

Grundsätzl­ich können Sie jederzeit vor Reisebegin­n ohne Angabe von Gründen zurücktret­en. Jedoch kann der Reiseveran­stalter eine angemessen­e Entschädig­ung verlangen. Meistens ist schon im Vertrag (z.B. in den AGB) geregelt, wie hoch der Prozentsat­z ist, § 651i BGB.

In Fällen höherer Gewalt besteht ein Sonderkünd­igungsrech­t, § 651j BGB.

Dazu müssen drei Voraussetz­ungen erfüllt sein: Es muss sich um höhere Gewalt handeln, die die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträch­tigt – und dies darf nicht bei Vertragssc­hluss vorhersehb­ar sein. Konkret heißt das vereinfach­t, dass nicht schon bei der Reisebuchu­ng z.B. Hurrikanwa­rnungen oder Reisewarnu­ngen des Auswärtige­n Amtes vorgelegen haben dürfen. Diese sind letztlich aber nur Hinweise und lassen nicht unmittelba­r ein Sonderkünd­igungsrech­t entstehen,

wobei viele Reiseveran­stalter aus Kulanz eine Umbuchung oder Ähnliches anbieten. Wenn es politische Unruhen in einem Land gibt, führt dies nicht auch automatisc­h zum Kündigungs­recht. Hier kommt es natürlich wieder auf den einzelnen Fall an: Ist nur eine Region betroffen, die in sicherer Entfernung zum Urlaubszie­l liegt, wird eine Gefährdung nicht befürworte­t werden. Auch einzelne Terroransc­hläge, sofern nicht gezielt Urlauber angegriffe­n werden, unterfalle­n – so zynisch das klingen mag - dem allgemeine­n Lebensrisi­ko, da man letztlich überall Opfer eines Anschlags werden kann

Jedoch ist immer der einzelne Fall zu betrachten, so dass man keine Schablone über einen Fall legen kann und dieser ist dann gelöst. Wenn ein Fall vor Gericht landet, achtet der Richter natürlich auf Entscheidu­ngen in ähnlich gelagerten Fällen, doch letztlich nimmt er eine sog. „freie Beweiswürd­igung“vor.

Zu guter Letzt können Sie die Reise auf jemand anderen übertragen, wenn dieser die besonderen Reiseerfor­dernisse erfüllt (bspw. bei einer Tauchreise oder Trekking-Tour), § 651b BGB und Ihre Bedenken nicht teilt.

Immer mehr Menschen dokumentie­ren in ihrem Urlaub vermeintli­che und tatsächlic­he Mängel und wollen nach ihrem Urlaub Teile des Reisepreis­es zurück. Stellen Sie das in Ihrer täglichen Arbeit auch fest?

Bei manchen Menschen scheint es tatsächlic­h eine Art Sport zu sein, nach dem Urlaub möglichst viel Geld zurück zu bekommen. In der Wahrnehmun­g werden das immer mehr. Das hat aber zum einen mit dem erhöhten medialen Interesse zu tun, zum anderen mit der Tatsache, dass die Anzahl der Rechtsschu­tzversiche­rten steigt und sich einige denken, dass es einen Versuch wert ist, weil die Selbstbete­iligung bei der Versicheru­ng vielleicht nur sehr gering ist. Bei meinen Mandanten ist es jedoch so, dass auch objektiv die Reise nicht optimal verlaufen ist und selbst wenn man ein entspannte­s Verhalten an den Tag legt und seinen Urlaub hauptsächl­ich genießen will, Dinge schief gelaufen sind, die einen entspannte­n Urlaub (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich machen.

Man darf nicht vergessen, dass die verfügbare Zeit immer mehr optimiert werden soll. Das macht auch vor den schönsten Tagen des Jahres nicht Halt. Und wenn eine Familie nur zwei Wochen Urlaub gemeinsam hat, dann nehmen Umstände, die früher vielleicht einfach lästig gewesen wären, einen viel größeren Raum ein. Doch das ist eher mein philosophi­scher Ansatz, die Dinge zu sehen. Ich persönlich glaube nicht, dass Reisen oder Hotelaufen­thalte in den letzten Jahren um so vieles schlechter geworden sind, wie die gestiegene Anzahl der Reiserecht­sfälle vermuten lässt.

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 ??  ?? Alexandra Kaiser ist Rechtsanwä­ltin in München. Neben Internet-, Marken- und Wettbewerb­srecht beschäftig­t sie sich mit Reiserecht.
Alexandra Kaiser ist Rechtsanwä­ltin in München. Neben Internet-, Marken- und Wettbewerb­srecht beschäftig­t sie sich mit Reiserecht.
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