Textklau im Internet
Wer seinen Text auf fremden Web-Seiten wiederfindet, hat dies ausdrücklich erlaubt. Sollte man meinen. Oft wird Content aber regelrecht geklaut. Da allein der Urheber bestimmt, ob und auf welche Art sein Text verwertet werden darf, sollte er den Textklau
Was ist bei Verstößen gegen das Urheberrecht zu tun?
Zunächst muss der Urheber klären, ob der eigene Text überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage eher schwammig. Urheberrechtlichem Schutz unterliegen Texte, wenn sie eine gewisse „Schöpfungshöhe“erreichen. Darunter wird die Individualität und Einzigartigkeit eines Textes verstanden. Sie dokumentiert sich in einer individuellen Gedankenführung und Gestaltungskraft.
Beispiele für urheberrechtlich geschützte Texte sind Beiträge in Zeitungen, Zeitschriften und individuell verfasste Werbe-Texte sowie redaktionelle Beiträge auf Websites. Hingegen fallen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen sowie Gerichtsurteile nicht unter urheberrechtlich geschützte Texte.
Hat der Urheber die Rechte an seinem Text nicht übertragen, also keine bestimmte Nutzung eingeräumt, kann er nach geltendem Recht seine Ansprüche auf verschiedenen Wegen durchsetzen.
Selbst aktiv werden
Zunächst sollte der Geschädigte versuchen, zu einer gütlichen, kostengünstigen Einigung mit dem Verletzer zu gelangen und ihm jede weitere Nutzung des Textes untersagen. Eine etwa 14-tägige Frist zum Entfernen des Textes von der Webseite sollte genügen. Ob der Urheber ein Honorar fordert, ist abhängig vom konkreten Fall. Es bleibt dem Urheber überlassen, dem Verletzer eine weitere Nutzung gegen ein angemessenes Honorar zu gestatten. Hierzu werden Nutzungsart, -dauer, -umfang und –ort vereinbart.
Doch nicht immer zeigt sich ein Datendieb einsichtig. Ein unfreiwilliger Nachhilfekurs in Urheberrecht, Rechnungen und Mahnungen kosten den Urheber Zeit, Geld und Nerven. Dann hilft wirklich nur anzukündigen, ohne weitere Rücksprache einen Anwalt einzuschalten und das auch zu tun.
Strafanzeige stellen
Bei nachweislichem Urheberrechtsklau kann der Urheber gegen den Verletzer kostenlos, also auch ohne Hinzuziehung eines Anwalts, eine Strafanzeige stellen. Entweder der Urheber wendet sich sofort an den Staatsanwalt, oder er gibt zunächst bei der Polizei den Sachverhalt zu Protokoll. In jedem Fall sollte der Verstoß umfassend dargestellt werden. Ggf. ermittelt die Polizei noch weiter und übergibt dann die Akte der zuständigen Staatsanwaltschaft beim Amtsbzw. Landgericht. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob Anklage erhoben wird.
Vorsicht ist geboten: Erstattet der vermeintliche Urheber unberechtigterweise eine Strafanzeige, kann er sich einer eigenen straf- und zivilrechtlichen Haftung aussetzen.
Rechtsbeistand
Urheber scheuen sich oft, etwas gegen den Datenklau zu unternehmen. Denn: Der Urheber muss als Mandant bei den Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung gehen, um zu seinem Recht zu kommen. In umfangreichen Fällen, in denen der sog. Streitwert über 5000 EUR liegt, braucht man einen Anwalt. Widerspricht der Verletzer einem gerichtlichen Mahnbescheid, muss der Urheber den Anspruch in Form einer Klageschrift begründen; eine Aufgabe, die mit einem Anwalt leichter zu bewerkstelligen ist. Bei Wiederholungsgefahr wird der Rechtsanwalt empfehlen, auf Unterlassung zu klagen. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
Beweissicherung
Möchte der Urheber des Textes gegen einen Verstoß vorgehen, muss er ihn in jedem Fall nachweisen.
Dazu kann er die Webseite mit dem Text abspeichern, einen Screenshot fertigen und die Seite mit Datum ausdrucken. Ratsam ist auch das Hinzuziehen von Zeugen.
Wurde die Seite mit dem geklauten Inhalt kurzzeitig vom Netz genommen oder auf eine andere Domain übertragen, hilft manchmal die Waybackmaschine (http:// archive.org/web/) weiter. Sie speichert Websites in einem Archiv. Allerdings könnten Eintragungen in der Datei robots.txt der Webseite das Archivieren verhindert haben.
Schadenersatz
Wenn der Urheber vor Gericht erfolgreich seine Rechte erstritten hat, muss der Schädiger zumindest die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus. U. U. hat der Urheber Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns, der nachzuweisen ist. Die Honorarrichtlinien von Branchenverbänden stellen dabei eine erste Orientierung dar. Doch ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, ist eine selbst für Spezialisten schwer zu beantwortende Frage.