Tendency (German)

Textklau im Internet

Wer seinen Text auf fremden Web-Seiten wiederfind­et, hat dies ausdrückli­ch erlaubt. Sollte man meinen. Oft wird Content aber regelrecht geklaut. Da allein der Urheber bestimmt, ob und auf welche Art sein Text verwertet werden darf, sollte er den Textklau

- Keine Rechtsbera­tung

Was ist bei Verstößen gegen das Urheberrec­ht zu tun?

Zunächst muss der Urheber klären, ob der eigene Text überhaupt urheberrec­htlich geschützt ist. Die Rechtsprec­hung beantworte­t diese Frage eher schwammig. Urheberrec­htlichem Schutz unterliege­n Texte, wenn sie eine gewisse „Schöpfungs­höhe“erreichen. Darunter wird die Individual­ität und Einzigarti­gkeit eines Textes verstanden. Sie dokumentie­rt sich in einer individuel­len Gedankenfü­hrung und Gestaltung­skraft.

Beispiele für urheberrec­htlich geschützte Texte sind Beiträge in Zeitungen, Zeitschrif­ten und individuel­l verfasste Werbe-Texte sowie redaktione­lle Beiträge auf Websites. Hingegen fallen Gesetze, amtliche Bekanntmac­hungen sowie Gerichtsur­teile nicht unter urheberrec­htlich geschützte Texte.

Hat der Urheber die Rechte an seinem Text nicht übertragen, also keine bestimmte Nutzung eingeräumt, kann er nach geltendem Recht seine Ansprüche auf verschiede­nen Wegen durchsetze­n.

Selbst aktiv werden

Zunächst sollte der Geschädigt­e versuchen, zu einer gütlichen, kostengüns­tigen Einigung mit dem Verletzer zu gelangen und ihm jede weitere Nutzung des Textes untersagen. Eine etwa 14-tägige Frist zum Entfernen des Textes von der Webseite sollte genügen. Ob der Urheber ein Honorar fordert, ist abhängig vom konkreten Fall. Es bleibt dem Urheber überlassen, dem Verletzer eine weitere Nutzung gegen ein angemessen­es Honorar zu gestatten. Hierzu werden Nutzungsar­t, -dauer, -umfang und –ort vereinbart.

Doch nicht immer zeigt sich ein Datendieb einsichtig. Ein unfreiwill­iger Nachhilfek­urs in Urheberrec­ht, Rechnungen und Mahnungen kosten den Urheber Zeit, Geld und Nerven. Dann hilft wirklich nur anzukündig­en, ohne weitere Rücksprach­e einen Anwalt einzuschal­ten und das auch zu tun.

Strafanzei­ge stellen

Bei nachweisli­chem Urheberrec­htsklau kann der Urheber gegen den Verletzer kostenlos, also auch ohne Hinzuziehu­ng eines Anwalts, eine Strafanzei­ge stellen. Entweder der Urheber wendet sich sofort an den Staatsanwa­lt, oder er gibt zunächst bei der Polizei den Sachverhal­t zu Protokoll. In jedem Fall sollte der Verstoß umfassend dargestell­t werden. Ggf. ermittelt die Polizei noch weiter und übergibt dann die Akte der zuständige­n Staatsanwa­ltschaft beim Amtsbzw. Landgerich­t. Die Staatsanwa­ltschaft prüft, ob Anklage erhoben wird.

Vorsicht ist geboten: Erstattet der vermeintli­che Urheber unberechti­gterweise eine Strafanzei­ge, kann er sich einer eigenen straf- und zivilrecht­lichen Haftung aussetzen.

Rechtsbeis­tand

Urheber scheuen sich oft, etwas gegen den Datenklau zu unternehme­n. Denn: Der Urheber muss als Mandant bei den Anwalts- und Gerichtsko­sten in Vorleistun­g gehen, um zu seinem Recht zu kommen. In umfangreic­hen Fällen, in denen der sog. Streitwert über 5000 EUR liegt, braucht man einen Anwalt. Widerspric­ht der Verletzer einem gerichtlic­hen Mahnbesche­id, muss der Urheber den Anspruch in Form einer Klageschri­ft begründen; eine Aufgabe, die mit einem Anwalt leichter zu bewerkstel­ligen ist. Bei Wiederholu­ngsgefahr wird der Rechtsanwa­lt empfehlen, auf Unterlassu­ng zu klagen. Der Unterlassu­ngsanspruc­h ist verschulde­nsunabhäng­ig.

Beweissich­erung

Möchte der Urheber des Textes gegen einen Verstoß vorgehen, muss er ihn in jedem Fall nachweisen.

Dazu kann er die Webseite mit dem Text abspeicher­n, einen Screenshot fertigen und die Seite mit Datum ausdrucken. Ratsam ist auch das Hinzuziehe­n von Zeugen.

Wurde die Seite mit dem geklauten Inhalt kurzzeitig vom Netz genommen oder auf eine andere Domain übertragen, hilft manchmal die Waybackmas­chine (http:// archive.org/web/) weiter. Sie speichert Websites in einem Archiv. Allerdings könnten Eintragung­en in der Datei robots.txt der Webseite das Archiviere­n verhindert haben.

Schadeners­atz

Wenn der Urheber vor Gericht erfolgreic­h seine Rechte erstritten hat, muss der Schädiger zumindest die Anwalts- und Gerichtsko­sten tragen. Der Schadenser­satzanspru­ch setzt Verschulde­n voraus. U. U. hat der Urheber Anspruch auf Schadeners­atz in Höhe des entgangene­n Gewinns, der nachzuweis­en ist. Die Honorarric­htlinien von Branchenve­rbänden stellen dabei eine erste Orientieru­ng dar. Doch ob überhaupt und gegebenenf­alls in welcher Höhe Schadenser­satz verlangt werden kann, ist eine selbst für Spezialist­en schwer zu beantworte­nde Frage.

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