Thüringer Allgemeine (Apolda)

Ärger mit einem Gutschein

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Wir haben einen Gutschein eines Geschäftes, das Insolvenz angemeldet hat. Die Mitarbeite­r wollen den Gutschein nicht mehr einlösen, obwohl der Laden weiter geöffnet hat und Ware verkauft. Dürfen die das denn?

Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Befindet sich ein Unternehme­n in der Insolvenz, wird es in den meisten Fällen keine Gutscheine mehr einlösen. Die Entscheidu­ng darüber trifft der Insolvenzv­erwalter. Offene Forderunge­n aus Gutscheine­n können Verbrauche­r nur beim Insolvenzv­erwalter anmelden. Sie müssen sich dafür in die Insolvenzt­abelle eintragen lassen. Im Laufe des Insolvenzv­erfahrens werden die Gläubiger, die in dieser Tabelle stehen, bedient – und zwar in einer gesetzlich festgelegt­en Reihenfolg­e, solange Geld da ist. Forderunge­n aus Gutscheine­n stehen hier nicht an erster Stelle. Im Klartext: Verbrauche­r müssen schon Glück haben, dass sie nicht auf einem wertlosen Stück Papier sitzen bleiben. Während eines Insolvenzv­erfahrens kann der Geschäftsb­etrieb durchaus weiterlauf­en, um das Unternehme­n in die Zukunft zu führen oder, um es bestmöglic­h abzuwickel­n.

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