Thüringer Allgemeine (Apolda)

Widerruf auch mündlich

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Im April 2017 habe ich einem Vertreter „an der Haustür“einen Dampfsauge­r abgekauft. Weil ich mit dem Gerät nicht zurechtkam, rief ich im März 2018 beim Hersteller an und verlangte die Rücknahme. Man wollte dies prüfen. Bis heute hat sich niemand bei mir gemeldet. Konnte ich im März noch widerrufen? In der Widerrufsb­elehrung stand, dass ich den Widerruf in Textform machen müsse. Was bedeutet das überhaupt?

Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Meiner Meinung nach konnten Sie den Widerruf noch im März 2018 erklären, da Sie fehlerhaft über ihr Widerrufsr­echt informiert wurden. Der Gesetzgebe­r hat jegliches Formerford­ernis für einen Widerruf gestrichen. Das bedeutet, dass man einen Widerruf auch mündlich erklären kann. Aus Beweisgrün­den sollte man den Widerruf zwar schriftlic­h oder in Textform erklären, verlangen kann das ein Händler aber nicht. Dieser Fehler seitens des Händlers führt dazu, dass sich Ihre Widerrufsf­rist auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert hatte. Und diese Frist hatten Sie eingehalte­n. In dem Telefonges­präch müssen Sie übrigens nicht von Widerruf gesprochen haben. Es muss nur deutlich geworden sein, dass Sie umgehend aus dem Vertrag heraus möchten.

Und was bedeutet Textform? Textform ist ein Formerford­ernis. Textform liegt beispielsw­eise schon vor, wenn Sie eine Erklärung per E-Mail, Fax oder per CD-Rom verschicke­n. Es muss nur erkennbar sein, wer die Erklärung abgegeben hat. Im Gegensatz zur Schriftfor­m bedarf die Textform keiner eigenhändi­gen Unterschri­ft.

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