Widerruf auch mündlich
Im April 2017 habe ich einem Vertreter „an der Haustür“einen Dampfsauger abgekauft. Weil ich mit dem Gerät nicht zurechtkam, rief ich im März 2018 beim Hersteller an und verlangte die Rücknahme. Man wollte dies prüfen. Bis heute hat sich niemand bei mir gemeldet. Konnte ich im März noch widerrufen? In der Widerrufsbelehrung stand, dass ich den Widerruf in Textform machen müsse. Was bedeutet das überhaupt?
Es antwortet Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Meiner Meinung nach konnten Sie den Widerruf noch im März 2018 erklären, da Sie fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Der Gesetzgeber hat jegliches Formerfordernis für einen Widerruf gestrichen. Das bedeutet, dass man einen Widerruf auch mündlich erklären kann. Aus Beweisgründen sollte man den Widerruf zwar schriftlich oder in Textform erklären, verlangen kann das ein Händler aber nicht. Dieser Fehler seitens des Händlers führt dazu, dass sich Ihre Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert hatte. Und diese Frist hatten Sie eingehalten. In dem Telefongespräch müssen Sie übrigens nicht von Widerruf gesprochen haben. Es muss nur deutlich geworden sein, dass Sie umgehend aus dem Vertrag heraus möchten.
Und was bedeutet Textform? Textform ist ein Formerfordernis. Textform liegt beispielsweise schon vor, wenn Sie eine Erklärung per E-Mail, Fax oder per CD-Rom verschicken. Es muss nur erkennbar sein, wer die Erklärung abgegeben hat. Im Gegensatz zur Schriftform bedarf die Textform keiner eigenhändigen Unterschrift.