Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung des Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, der Unternehmen Rechnung zu tragen.