Thüringer Allgemeine (Apolda)

Aus dem Urteil des Gerichtsho­fes der Europäisch­en Union

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Um die praktische Wirksamkei­t der von der Arbeitszei­trichtlini­e und der Charta verliehene­n Rechte zu gewährleis­ten, müssen die Mitgliedst­aaten die Arbeitgebe­r verpflicht­en, ein objektives, verlässlic­hes und zugänglich­es System einzuricht­en, mit dem die von jedem Arbeitnehm­er geleistete tägliche Arbeitszei­t gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedst­aaten, die konkreten Modalitäte­n zur Umsetzung des Systems, insbesonde­re der von ihm anzunehmen­den Form, zu bestimmen und dabei Besonderhe­iten des Tätigkeits­bereichs oder Eigenheite­n, sogar der Größe, der Unternehme­n Rechnung zu tragen.

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FOTO: DPA Arbeitgebe­r sollen die Arbeitszei­t ihrer Beschäftig­ten erfassen.

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