Falscher Strafzettel
Ich habe ein Auto. Dieses verleihe ich hin und wieder an meine Schwiegertochter, die kein Auto besitzt. Sie fährt damit hin und wieder einkaufen oder holt ihr Kind vom Kindergarten ab. Vor Kurzem erhielt ich ein Schreiben von einem Parkplatzbetreiber. Dieser behauptete, dass ich mit meinem Fahrzeug auf seinem Parkplatz vor einem Supermarkt geparkt hätte und keine Parkuhr hinter der Windschutzscheibe gelegen habe. Deshalb müsste ich eine Vertragsstrafe von 25 Euro plus den Kosten der Ermittlung des Fahrzeughalters bezahlen. Ich bin an dem Tag gar nicht Auto gefahren. Ich glaube, da war meine Schwiegertochter unterwegs. Muss ich diesen Strafzettel bezahlen?
Es antwortet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen:
Der Parkplatzbetreiber kann nur von demjenigen eine Vertragsstrafe verlangen, der den Benutzungsvertrag mit ihm verletzt hat. Voraussetzung für eine solche Vertragsverletzung ist, dass zwischen Ihnen und dem Parkplatzbetreiber ein Vertrag geschlossen wurde. Da Sie an dem besagten Tag aber gar nicht gefahren sind, konnten Sie mit dem Betreiber des Parkplatzes keinen Vertrag abgeschlossen haben. Sie müssen diesen „Strafzettel“also nicht bezahlen. Der Parkplatzbetreiber muss sich also an seinen Vertragspartner wenden. Kennt er ihn nicht, ist das zunächst sein Problem. Im Übrigen sollten Sie sich an die Kfz-Zulassungsstelle wenden und Auskunft über die Rechtsgrundlage für die Herausgabe Ihrer Daten an den Parkplatzbetreiber fordern. Den Parkplatzbetreiber sollten Sie auffordern, unverzüglich Ihre Daten zu löschen oder Ihnen die Rechtsgrundlage für deren Speicherung und Nutzung zu nennen.