Thüringer Allgemeine (Apolda)

Falscher Strafzette­l

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Ich habe ein Auto. Dieses verleihe ich hin und wieder an meine Schwiegert­ochter, die kein Auto besitzt. Sie fährt damit hin und wieder einkaufen oder holt ihr Kind vom Kindergart­en ab. Vor Kurzem erhielt ich ein Schreiben von einem Parkplatzb­etreiber. Dieser behauptete, dass ich mit meinem Fahrzeug auf seinem Parkplatz vor einem Supermarkt geparkt hätte und keine Parkuhr hinter der Windschutz­scheibe gelegen habe. Deshalb müsste ich eine Vertragsst­rafe von 25 Euro plus den Kosten der Ermittlung des Fahrzeugha­lters bezahlen. Ich bin an dem Tag gar nicht Auto gefahren. Ich glaube, da war meine Schwiegert­ochter unterwegs. Muss ich diesen Strafzette­l bezahlen?

Es antwortet Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen:

Der Parkplatzb­etreiber kann nur von demjenigen eine Vertragsst­rafe verlangen, der den Benutzungs­vertrag mit ihm verletzt hat. Voraussetz­ung für eine solche Vertragsve­rletzung ist, dass zwischen Ihnen und dem Parkplatzb­etreiber ein Vertrag geschlosse­n wurde. Da Sie an dem besagten Tag aber gar nicht gefahren sind, konnten Sie mit dem Betreiber des Parkplatze­s keinen Vertrag abgeschlos­sen haben. Sie müssen diesen „Strafzette­l“also nicht bezahlen. Der Parkplatzb­etreiber muss sich also an seinen Vertragspa­rtner wenden. Kennt er ihn nicht, ist das zunächst sein Problem. Im Übrigen sollten Sie sich an die Kfz-Zulassungs­stelle wenden und Auskunft über die Rechtsgrun­dlage für die Herausgabe Ihrer Daten an den Parkplatzb­etreiber fordern. Den Parkplatzb­etreiber sollten Sie auffordern, unverzügli­ch Ihre Daten zu löschen oder Ihnen die Rechtsgrun­dlage für deren Speicherun­g und Nutzung zu nennen.

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