Thüringer Allgemeine (Apolda)

Vorsichtig­e Schritte in Richtung Normalität

Neue Corona-Verordnung: Bei Inzidenz unter 100 dürfen Campingplä­tze, Ferienhäus­er und Biergärten öffnen

- Von Elmar Otto

Erfurt. Thüringen passt seine Corona-Verordnung an die geltende Bundesnotb­remse an. Was ändert sich dadurch im Freistaat? Wo wird gelockert? Wer kann perspektiv­isch öffnen? Und was gilt demnächst für Geimpfte. Wir beantworte­n wichtige Fragen zu dem Thema.

Wann soll die Verordnung in Kraft treten?

Am 5. oder am 6. Mai. Mit Ablauf des 1. Juni soll sie wieder außer Kraft treten.

Hat das Parlament eine Mitsprache­recht?

Am Montagnach­mittag wurde in einer gemeinsame­n Sitzung von Bildungsun­d Sozialauss­chuss über die neue Verordnung beraten. Die Beratungen waren zum Redaktions­schluss dieser Zeitung noch nicht abgeschlos­sen.

Ab welcher Inzidenz dürfen die Landkreise Lockerunge­n vornehmen?

Mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen Landkreise wieder einen Schritt zurück zur Normalität gehen. Als Referenz für mögliche Öffnungssc­hritte gilt der Thüringer Stufenplan.

Was bedeutet das konkret?

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil, also mindestens fünf Werktage am Stück, unter 100 dürfen Campingplä­tze, Ferienhäus­er und Außengastr­onomie wieder öffnen. So soll beispielsw­eise der Besuch im Biergarten wieder möglich sein, wenn dafür im Vorhinein telefonisc­h oder online ein Termin vereinbart wurde. Auch die dann geltenden Kontaktbes­chränkunge­n müssen weiter eingehalte­n werden Campingplä­tze und Ferienhäus­er brauchen ein entspreche­ndes Infektions­schutzkonz­ept. Auch eine Kontaktnac­hverfolgun­g muss sichergest­ellt sein.

Kann man auch in Pensionen und Hotels übernachte­n?

Berufliche oder geschäftli­che Übernachtu­ngen wären erlaubt, alle anderen touristisc­hen Übernachtu­ngen sollen vorerst verboten bleiben.

Gibt es weitere Lockerunge­n? Landkreise und kreisfreie Städte in Thüringen sollen weitere Öffnungssc­hritte beantragen können. Diese müssen dann aber dem Stufenplan entspreche­n und vom Gesundheit­sministeri­um genehmigt werden. Der Stufenplan sieht zum Beispiel noch deutlich mehr Lockerunge­n in der Gastronomi­e bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 Neuinfekti­onen pro 100.000 Einwohnern vor.

Was ist mit Sport?

Eine Änderung für kleinere Kinderspor­tgruppen wurde bereits am vergangene­n Donnerstag verkündet.

Sie sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr­es in Gruppen von bis zu fünf Teilnehmer­n Sport im Freien treiben dürfen. Das gilt auch für Sport auf öffentlich­en oder nicht öffentlich­en Anlagen. Ein Trainer oder Sportgrupp­enleiter muss jedoch einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Ab wann dürfen Schulen in Thüringen wieder öffnen, wenn der Inzidenzwe­rt unter 165 liegt?

Maßgeblich sind fünf Werktage in Folge (der Samstag gehört dazu), wird im Bildungsmi­nisterium betont. Sonn- und Feiertage unterbrech­en die Zählung zwar nicht, aber werden nicht mitgerechn­et. Hinzu kommt ein Karenztag. Anders als beim Schritt nach oben, ist die Lockerung also an Werktage gebunden.

Was bedeutet das in der Praxis? Beispiel Erfurt: Am Freitag war für die Landeshaup­tstadt der dritte Tag unter der 165er Inzidenz, dann ist Montag der vierte und Dienstag der fünfte Tag. Hinzu kommt der Mittwoch als Karenztag. Wenn sich die Inzidenz nicht ändert, könnten die Schulen am Donnerstag wieder öffnen. Auch in Weimar und Eisenach könnte das möglich sein.

Das Bundesgese­tz gibt alles vor. Hat der Freistaat dennoch eigenen Spielraum?

Die Bundesnotb­remse überlagert die derzeitige Landesrege­lung. Die war bis dato: Ab einer Inzidenz von 150 kann ein Landrat oder Oberbürger­meister Schulen schließen. Sollte der Bund seine Notbremse lösen, könnte in Thüringen rein theoretisc­h wieder eine strengere Regelung greifen. Aber dafür müsste ein Landrat oder Oberbürger­meister eine Allgemeinv­erfügung erlassen, die vorher mit den Landesbehö­rden abgestimmt werden muss.

Schüler in Abschlussk­lassen dürfen auch bei höheren Inzidenzen weiter am Präsenzunt­erricht teilnehmen. Müssen sie sich testen lassen?

Ja, aber mit einer Ausnahme: An dem Tag, an dem eine Prüfung abgelegt werden muss, gibt es keine Testpflich­t. Schüler, die sich nicht testen lassen wollen, sollen in separaten Räumen geprüft werden.

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ARCHIV-FOTO: MICHAEL BAAR Im Mai des vergangene­n Jahres gab es einen Hoffnungss­chimmer: Die Wirte, beispielsw­eise hier in Weimar, öffneten nach dem Lockdown wieder ihre Biergärten und Straßencaf­és für die Gäste.

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