Thüringer Allgemeine (Apolda)

Maskenpfli­cht im Wahllokal

Corona und Bundestags­wahl: Ohne qualifizie­rte Mund-Nasen-Bedeckung kein Zutritt

- Von Elmar Otto

Erfurt. Die neue Corona-Verordnung der Landesregi­erung, die am Dienstag in Kraft treten soll, regelt jetzt auch infektions­schutzrech­tliche Vorgaben zur Durchführu­ng der Bundestags­wahl am 26. September. In dem zusätzlich eingefügte­n Paragrafen 8a heißt es: „Jede Person hat im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, den Mindestabs­tand von 1,5 Metern einzuhalte­n.“Im Wahlraum sollten sich nur so viele Stimmberec­htigte gleichzeit­ig aufhalten, wie Wahlkabine­n vorhanden sind.

Nach der Stimmabgab­e sollten die Stimmberec­htigten den Wahlraum zügig verlassen, es sei denn, sie wollten die Wahlhandlu­ng beobachten. Im Wahlraum und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, habe jede Person ab dem 16. Lebensjahr eine qualifizie­rte Gesichtsma­ske zu verwenden. Konkret bedeutet das der Verordnung zufolge: entweder medizinisc­he Gesichtsma­sken oder FFP2Masken

– jene ohne Ausatemven­til mit technisch höherwerti­gem Schutzstan­dard als medizinisc­he Masken.

Stimmberec­htigte und Wahlbeobac­hter ohne qualifizie­rte Gesichtsma­ske, bei denen keine Ausnahme vorliegt, „ist der Zutritt zum Wahlraum zu verwehren“, heißt es wörtlich. Ausnahmen regelt der Paragraf 6 Absatz 5: Demnach gilt die Verpflicht­ung zur Verwendung einer Maske nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahr­es oder Personen, denen das

Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung wegen Behinderun­g oder aus gesundheit­lichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen“, so der Hinweis.

Mit der neuen Verordnung wird auch ein Corona-Frühwarnsy­stem eingeführt. Es soll neben Schwellenw­erten für die Sieben-Tage-Inzidenz zusätzlich die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäu­sern sowie auf Intensivst­ationen berücksich­tigen.

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