Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Kein höheres Elterngeld nach Zulage
Weihnachtsgeld führt nicht zu Erhöhung
Kassel.
Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen führen nicht zu höherem Elterngeld. Sie gelten steuerlich als „sonstige Bezüge“und dürfen daher bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mitgezählt werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschied (Aktenzeichen: B 10 EG 5/16 R). Geklagt hatte eine Berlinerin, die als Managerin bei einem Getränkehersteller arbeitete und nach der Geburt ihrer Tochter 2014 in Elternzeit ging.
Sie erhielt im Mai und im November eines Jahres Urlaubsund Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils einem Vierzehntel des vereinbarten Jahresgehalts. Das Land Berlin berücksichtigte diese Zahlungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht mit. Nur wiederkehrende Löhne seien berücksichtigungsfähig.
Nach dem Gesetz können Eltern Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens beanspruchen, höchstens 1800 Euro monatlich. Das BSG lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ab. Nach dem Elterngeldgesetz blieben Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“eingestuft werden, bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Es komme zudem auf regelmäßig laufende Zahlungen an. (dpa)