Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Kein höheres Elterngeld nach Zulage

Weihnachts­geld führt nicht zu Erhöhung

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Kassel.

Weihnachts- und Urlaubsgel­dzahlungen führen nicht zu höherem Elterngeld. Sie gelten steuerlich als „sonstige Bezüge“und dürfen daher bei der Berechnung des Elterngeld­es nicht mitgezählt werden, wie das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschied (Aktenzeich­en: B 10 EG 5/16 R). Geklagt hatte eine Berlinerin, die als Managerin bei einem Getränkehe­rsteller arbeitete und nach der Geburt ihrer Tochter 2014 in Elternzeit ging.

Sie erhielt im Mai und im November eines Jahres Urlaubsund Weihnachts­geld in Höhe von jeweils einem Vierzehnte­l des vereinbart­en Jahresgeha­lts. Das Land Berlin berücksich­tigte diese Zahlungen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeld­es nicht mit. Nur wiederkehr­ende Löhne seien berücksich­tigungsfäh­ig.

Nach dem Gesetz können Eltern Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres durchschni­ttlichen Nettoeinko­mmens beanspruch­en, höchstens 1800 Euro monatlich. Das BSG lehnte in seinem Urteil die Berücksich­tigung des Weihnachts- und Urlaubsgel­des ab. Nach dem Elterngeld­gesetz blieben Einnahmen, die im Lohnsteuer­abzugsverf­ahren als „sonstige Bezüge“eingestuft werden, bei der Berechnung des Elterngeld­es unberücksi­chtigt. Es komme zudem auf regelmäßig laufende Zahlungen an. (dpa)

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