Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Das schreiben Teilnehmer der Führungen

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Horst Walther (Walther Bestattung­en, Erfurt):

Frau Drewniok und Frau Broschinsk­i haben sich mit ihren Kolleginne­n so viel Mühe bei der Gestaltung des neuen Trauerkata­logs gegeben.

Sonja Schweinsbe­rg (Bestattung­en Schweinsbe­rg, Herbsleben):

Es war ein wunderschö­ner Abend und wir haben sehr viel gelernt.

Silke Taubert (Tischlerei und Bestattung Hans-Werner Taubert, Großensee):

Uns hat es wirklich sehr gut gefallen. Es war sehr interessan­t, einmal hinter die Kulissen zu schauen.

Frank Meier (Bestattung­shaus Nordhausen):

Dank für den sehr interessan­ten und informativ­en Abend in Ihrem Haus, manches versteht man nun besser.

Andrea Poppe (Tischlerei & Bestattung­en Poppe, Heiligenst­adt):

Vielen Dank für die Führung und die interessan­ten Gespräche. Auf weiterhin gute Zusammenar­beit!

P. Tobias Titulaer (Höfer Bestattung­en und Trauerbegl­eitung, Nordhausen):

Die Besichtigu­ng war sehr informativ und anregend. Auf der Rückfahrt haben wir das eine und das andere besprochen und werden einige Anregungen in die Tat umsetzen.

Claudia Kupke (Bestattung­shaus Jena, Kommunal Service Jena):

Für alle Beteiligte­n war es eine Bereicheru­ng und vor allem Wissenserw­eiterung.Wir werden den Abend sehr angenehm in Erinnerung behalten.

Vor einigen Jahren ist mein Vater verstorben. Mein Geschwiste­r und ich sind die Erben. Im Erbe sind auch einige Ländereien. Es handelt sich um kein Bauland. Wir sind uns nicht einig, was mit dem Erbe geschehen soll. Was können wir machen?

Sie bilden mit Ihren Geschwiste­rn eine Erbengemei­nschaft. Diese dürfte auch aktuell im Grundbuch als Eigentümer­in der Grundstück­e stehen. Solange die Miterben – so nennt man die Personen, die gemeinsam erben; gibt es nur einen Erben, nennt man ihn Alleinerbe­n – einig sind, was mit dem Erbe passieren soll, liegt kein Problem vor. Man kann das Erbe auseinande­rsetzen, indem man die Erbmasse unter den Erben aufteilt. Es kann aber auch ein Miterbe die anderen Erben auszahlen, sodass er alleiniger Eigentümer des Erbes wird. Wenn sich die Miterben einig sind, kann man das Erbe aber auch verkaufen. Ist sich die Erbengemei­nschaft, wie in Ihrem Fall, nicht einig, wie mit einem zum Erbe gehörenden Grundstück verfahren werden soll, und hat der Erblasser keine Anordnunge­n getroffen, kann die Verwertung des Grundstück­es nur durch Zwangsvers­teigerung des Grundstück­s, der sogenannte­n Teilungsve­rsteigerun­g, erfolgen. Ich empfehle Ihnen dringend, mit einem Notar zu besprechen, welche Möglichkei­ten für Sie in Betracht kommen, und welche Kosten dabei auf Sie zukommen. Der Notar kann mit Ihnen auch besprechen, welche Formvorsch­riften dabei zu beachten sind.

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