Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Das schreiben Teilnehmer der Führungen
Horst Walther (Walther Bestattungen, Erfurt):
Frau Drewniok und Frau Broschinski haben sich mit ihren Kolleginnen so viel Mühe bei der Gestaltung des neuen Trauerkatalogs gegeben.
Sonja Schweinsberg (Bestattungen Schweinsberg, Herbsleben):
Es war ein wunderschöner Abend und wir haben sehr viel gelernt.
Silke Taubert (Tischlerei und Bestattung Hans-Werner Taubert, Großensee):
Uns hat es wirklich sehr gut gefallen. Es war sehr interessant, einmal hinter die Kulissen zu schauen.
Frank Meier (Bestattungshaus Nordhausen):
Dank für den sehr interessanten und informativen Abend in Ihrem Haus, manches versteht man nun besser.
Andrea Poppe (Tischlerei & Bestattungen Poppe, Heiligenstadt):
Vielen Dank für die Führung und die interessanten Gespräche. Auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
P. Tobias Titulaer (Höfer Bestattungen und Trauerbegleitung, Nordhausen):
Die Besichtigung war sehr informativ und anregend. Auf der Rückfahrt haben wir das eine und das andere besprochen und werden einige Anregungen in die Tat umsetzen.
Claudia Kupke (Bestattungshaus Jena, Kommunal Service Jena):
Für alle Beteiligten war es eine Bereicherung und vor allem Wissenserweiterung.Wir werden den Abend sehr angenehm in Erinnerung behalten.
Vor einigen Jahren ist mein Vater verstorben. Mein Geschwister und ich sind die Erben. Im Erbe sind auch einige Ländereien. Es handelt sich um kein Bauland. Wir sind uns nicht einig, was mit dem Erbe geschehen soll. Was können wir machen?
Sie bilden mit Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Diese dürfte auch aktuell im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke stehen. Solange die Miterben – so nennt man die Personen, die gemeinsam erben; gibt es nur einen Erben, nennt man ihn Alleinerben – einig sind, was mit dem Erbe passieren soll, liegt kein Problem vor. Man kann das Erbe auseinandersetzen, indem man die Erbmasse unter den Erben aufteilt. Es kann aber auch ein Miterbe die anderen Erben auszahlen, sodass er alleiniger Eigentümer des Erbes wird. Wenn sich die Miterben einig sind, kann man das Erbe aber auch verkaufen. Ist sich die Erbengemeinschaft, wie in Ihrem Fall, nicht einig, wie mit einem zum Erbe gehörenden Grundstück verfahren werden soll, und hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, kann die Verwertung des Grundstückes nur durch Zwangsversteigerung des Grundstücks, der sogenannten Teilungsversteigerung, erfolgen. Ich empfehle Ihnen dringend, mit einem Notar zu besprechen, welche Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen, und welche Kosten dabei auf Sie zukommen. Der Notar kann mit Ihnen auch besprechen, welche Formvorschriften dabei zu beachten sind.