Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Faustpfand des Vermieters: Regeln für die Kaution

Wer eine neue Wohnung bezieht, muss meist eine erhebliche Summe dafür bereithalt­en. Höhe, Fälligkeit und weitere Modalitäte­n sind aber reguliert

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Berlin. Mieter und Vermieter streiten häufig um die Kaution – über ihre Höhe beim Einzug, die Art, wie sie angelegt wird oder über die Abzüge davon beim Auszug. Was ist rechtens?

Muss der

Mieter eine Kaution zahlen?

Nur, wenn es vertraglic­h vereinbart ist. Der Vermieter ist nicht dazu verpflicht­et, eine Kaution zu erheben, wie Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erklärt. „Der Gesetzgebe­r räumt ihm lediglich die Möglichkei­t ein.“In Standard-Mietverträ­gen ist die Kaution aber enthalten.

Wie hoch darf die Kaution sein? Die Kaution darf höchstens die dreifache Nettokaltm­iete betragen. „Steht im Vertrag eine höhere Summe, wird sie beschränkt auf das noch zulässige Maß“, erklärt Wiebke Först. Sie ist Fachanwält­in für Miet- und Wohnungsei­gentumsrec­ht in Neuss und Mitglied im Deutschen Anwaltvere­in.

Muss der Mieter die Kaution auf einmal zahlen?

Nein. Zulässig sind drei Raten. „Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhäl­tnisses fällig“, erklärt Ropertz. „Die nächsten Raten sind in den zwei nachfolgen­den Monaten dran.“Oft will der Vermieter die Kaution schon vor Mietbeginn haben. Das ist aber nicht zulässig, wie Först betont. „Wenn ich die Kaution dann aber nicht pünktlich bezahle, ist das ein Grund zur fristlosen Kündigung“, so die Fachanwält­in. Welche Formen der Kaution gibt es?

Am gängigsten ist die sogenannte Barkaution, bei der der Mieter das Geld an den Vermieter überweist oder bar überreicht. Eine weitere Möglichkei­t ist ein Kautionsko­nto, das der Mieter selbst eröffnet. Das Sparbuch verpfändet er als Mietsicher­heit an den Vermieter. „Der Vorteil ist, dass die Zinsen – wenn auch wenige im Moment – auf das eigene Konto gehen und man das Kreditinst­itut selbst auswählen kann“, erläutert Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin.

Auch eine Kautionsbü­rgschaft ist möglich. Hier bürgt eine Bank für die Kautionssu­mme, verlangt dafür aber vom Mieter Gebühren. Oder der Mieter schließt eine Kautionsve­rsicherung ab: Statt ihm selbst bürgt dann eine Versicheru­ng für die Leistung.

Darf der Mieter eine alternativ­e Kautionsar­t vorschlage­n? Grundsätzl­ich muss sich der Mieter an die im Vertrag festgeschr­iebene Kautionsar­t halten. Diese kann aber bei Abschluss des Mietvertra­ges verhandelt werden. „Man kann versuchen, mit dem Vermieter einen Konsens zu finden“, sagt Wagner. „Ein Mietvertra­g ist ja nicht starr.“

Was sind die Fristen bei der Rückzahlun­g? „Es gibt keine feste Frist, wann die Kaution zurückzuza­hlen ist“, erklärt Först. Der Vermieter könne innerhalb von sechs Monaten nach Auszug des Mieters Ansprüche auf Schadeners­atz geltend machen. Und: „In der Regel sollte spätestens nach diesen sechs Monaten die Kaution verzinst zurückgeza­hlt werden“, erläutert die Mietrechts­anwältin.

Im Einzelfall kann das aber durchaus variieren – falls noch Streitigke­iten offen sind. Außerdem kann der Vermieter zumindest einen Teil der Kaution so lange zurückhalt­en, bis er die Betriebsko­sten abgerechne­t hat. Wie viel er einbehalte­n kann, richte sich nach verschiede­nen Faktoren, sagt Först. Zum Beispiel danach, wie viel in den vorhergehe­nden Jahren abgerechne­t wurde.

Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden? „Zunächst muss der Vermieter eine Barkaution gesondert von seinem Vermögen anlegen“, gibt Wagner Auskunft. Auf die Kaution darf er erst nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses zurückgrei­fen – und auch nur, wenn eine berechtigt­e Forderung besteht. Ist der Mieter etwa mit seiner Miete im Rückstand, darf der Vermieter nicht auf die Kaution zugreifen. Im Zweifelsfa­ll muss die Forderung gerichtlic­h durchgeset­zt werden – denn der Vermieter darf die Kaution nur einziehen, wenn unstrittig­e Forderunge­n bestehen. (dpa)

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Zum Mietvertra­g gehört meist die Kaution. Foto:PA/C.Klose

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