Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Telefonisc­her Arzt-Kontakt reicht nicht

Krankengel­d: Kasse fordert Praxisbesu­ch

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Dortmund. Erkrankte Arbeitnehm­er müssen sich ihre Arbeitsunf­ähigkeit lückenlos bescheinig­en lassen, um ihren Anspruch auf Zahlung von Krankengel­d zu bewahren. Dazu reicht allerdings ein telefonisc­her Kontakt mit dem Arzt nicht aus. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Sozialgeri­chts Dortmund (Az.: S 39 KR 1512/17) weist der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbundes (DGB) hin. Im verhandelt­en Fall ging es um eine schon länger erkrankte Frau, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhau­s an einem 22. Dezember mit ihrer Hausarztpr­axis telefonier­te und die Informatio­n bekam, dass diese bis zum 26. Dezember geschlosse­n sei. Man könne aber ihre Arbeitsunf­ähigkeit am 27. Dezember rückwirken­d bescheinig­en. Die Krankenkas­se zahlte nur bis zum 22. Dezember Krankengel­d – die Arbeitsunf­ähigkeit sei nur bis dahin lückenlos nachgewies­en. Das Sozialgeri­cht Dortmund wies die Klage der Frau gegen die Entscheidu­ng der Krankenkas­se ab. Denn die Patientin hatte nur telefonisc­hen Kontakt mit ihrem Hausarzt und sei damit ihrer Pflicht als Versichert­e, die Arbeitsunf­ähigkeit lückenlos ärztlich feststelle­n zu lassen, nicht ausreichen­d nachgekomm­en. Dafür sei in der Regel ein persönlich­er Arzt-Besuch nötig. (dpa)

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