Leistung noch nicht erbracht
Ich habe mein Wohnzimmer, das eine Fußbodenheizung hat, neu fliesen lassen. Für die Bestellung der Fliesen war mein Fliesenleger zuständig. Während der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Fliesen nicht reichen. Die fehlenden Fliesen wurden nachbestellt und später gelegt. Obwohl die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und ich ja so den Raum nicht heizen kann, sicher auch keine Garantie gewährleistet wird, soll ich 80 Prozent des Angebots als Abschlagsrechnung zahlen. Ist das rechtens? Darauf antwortet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Die Vergütung des Werkunternehmers wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB bei der Abnahme der Werkleistung fällig. Dies setzt die Fertigstellung der Leistung voraus. Da die Leistungen des Fliesenlegers noch nicht fertiggestellt sind, kommt eine Abnahme der Leistung nicht in Betracht. Der Unternehmer kann jedoch für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen.
Die Höhe der Abschlagszahlungen ist davon abhängig welcher Wertzuwachs durch die Leistung des Handwerkers bei Ihnen entstanden ist.
Die Leistung muss, damit Sie einen Wertzuwachs beinhaltet, einen eigenständigen Nutzen aufweisen. Da der Raum ohne fertiggestellten Fliesenbelag nicht nutzbar ist, ist die Leistung auch noch nicht vertragsgemäß erbracht, und es kann keine Abschlagszahlung gefordert werden. Darüber hinaus muss eine Abschlagsrechnung so gestaltet sein, dass eine Prüfung, welche Leistungen genau in Rechnung gestellt werden, möglich ist.
Eine Pauschalierung mit 80 Prozent ist deshalb nicht möglich, soweit Sie keinen Pauschalpreisvertrag ohne Ausweisung einzelner Leistungspositionen geschlossen haben.