Thüringer Allgemeine (Artern)

Leistung noch nicht erbracht

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Ich habe mein Wohnzimmer, das eine Fußbodenhe­izung hat, neu fliesen lassen. Für die Bestellung der Fliesen war mein Fliesenleg­er zuständig. Während der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Fliesen nicht reichen. Die fehlenden Fliesen wurden nachbestel­lt und später gelegt. Obwohl die Arbeiten noch nicht abgeschlos­sen sind und ich ja so den Raum nicht heizen kann, sicher auch keine Garantie gewährleis­tet wird, soll ich 80 Prozent des Angebots als Abschlagsr­echnung zahlen. Ist das rechtens? Darauf antwortet Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Die Vergütung des Werkuntern­ehmers wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB bei der Abnahme der Werkleistu­ng fällig. Dies setzt die Fertigstel­lung der Leistung voraus. Da die Leistungen des Fliesenleg­ers noch nicht fertiggest­ellt sind, kommt eine Abnahme der Leistung nicht in Betracht. Der Unternehme­r kann jedoch für vertragsge­mäß erbrachte Leistungen Abschlagsz­ahlungen verlangen.

Die Höhe der Abschlagsz­ahlungen ist davon abhängig welcher Wertzuwach­s durch die Leistung des Handwerker­s bei Ihnen entstanden ist.

Die Leistung muss, damit Sie einen Wertzuwach­s beinhaltet, einen eigenständ­igen Nutzen aufweisen. Da der Raum ohne fertiggest­ellten Fliesenbel­ag nicht nutzbar ist, ist die Leistung auch noch nicht vertragsge­mäß erbracht, und es kann keine Abschlagsz­ahlung gefordert werden. Darüber hinaus muss eine Abschlagsr­echnung so gestaltet sein, dass eine Prüfung, welche Leistungen genau in Rechnung gestellt werden, möglich ist.

Eine Pauschalie­rung mit 80 Prozent ist deshalb nicht möglich, soweit Sie keinen Pauschalpr­eisvertrag ohne Ausweisung einzelner Leistungsp­ositionen geschlosse­n haben.

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