Urteil für Nachtarbeiter: Mindestlohn bei Zuschlägen Pflicht
Montagearbeiterin aus Sachsen klagt 29,74 Euro erfolgreich ein. Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft Zehntausende
Erfurt. Kleiner Betrag mit großer Wirkung: Für die Montagearbeiterin ging es um 29,74 Euro, die sie nach der Mindestlohn-Einführung für Januar 2015 von ihrem sächsischen Arbeitgeber zu wenig erhielt. Sie monierte unter anderem die Berechnung von Nachtzuschlägen und Urlaubsgeld und zog vor Gericht. Am Mittwoch hatte sie vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt Erfolg.
Worum ging es bei der Klage?
Eine kleine sächsische Kunststofftechnikfirma aus der Region Bautzen zahlt ihren Produktionsarbeitern in der Regel einen Grundlohn von 7,00 Euro pro Stunde. Die Bezahlung wird durch Zuschläge am Monatsende auf Mindestlohnniveau aufgestockt. Als die Schichtarbeiterin nach Mindestlohn-Einführung ihre Entgeltabrechnung prüfte, fiel ihr auf, dass für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent nur der niedrige Grundlohn als Berechnungsgrundlage diente. Das akzeptierte die Frau nicht.
Was entschied das Bundesarbeitsgericht? Die Richter stellten klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Linie gilt. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig. Damit wurden in einer Verhandlungen gleich zwei Regelungen getroffen, die in vielen Betrieben für Querelen sorgen. Argumente des Anwalts der Firma, dass es kleine ostdeutsche Firmen schwer hätten, Mindestlohn zu zahlen, akzeptierte Linck nicht.
Warum müssen sich die Bundesrichter noch immer mit dem 2015 eingeführten Mindestlohngesetz befassen?
Es dauert einige Zeit, bis Streitfälle über die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte bis zur letzten Instanz gelangen. Drei Grundsatzurteile zum Mindestlohn gab es bereits.
Nicht jedes stieß auf Beifall von Betroffenen und Gewerkschaften.
Ja, das gilt für das erste Urteil von Mai 2016. Danach können Arbeitgeber bestimmte monatliche Zahlungen anrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erreichen. Anrechenbar sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn sie als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen vorbehaltlos gezahlt werden. Im Fall der Montagearbeiterin entschied das Gericht jedoch, ihr Urlaubsgeld durfte nicht verrechnet werden, um den Mindestlohn zu erreichen. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit.
Was ist außerdem in Sachen Mindestlohn geklärt?
Arbeitnehmer können auf Mindestlohn bei Krankheit und bei Bereitschaftsdiensten pochen. Im Fall eines Rettungssanitäters aus Nordrhein-Westfalen entschieden die Richter, das Mindestlohngesetz lasse keine Differenzierung zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden zu. Damit gilt er auch für die Zeit, in der Arbeitnehmer auf ihren Einsatz warten. „Das BAG hat wesentliche Pflöcke schon eingeschlagen“, so der Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. Er sieht nur noch Bedarf an Feinkorrekturen.
Wie viele Arbeitnehmer könnte das neue Urteil betreffen?
Zehntausende – nicht nur in der Industrie gibt es viele Schichtarbeiter mit Stundenlöhnen. Laut Gesetz steht ihnen ein angemessener Nachtarbeitszuschlag zu, um die Sonderbelastung zu vergüten, wie eine Arbeitsrechtlerin erläuterte. Die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung (Düsseldorf) geht von etwa fünf Millionen Arbeitnehmern aus, die vor 2015 weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten.