Unterhalt steuerlich geltend machen
Finanzamt darf Kindergeld nicht anrechnen
6 aus 49: Superzahl: Super 6: Spiel 77: 3-9-28-30-36-46 3 157869 2682080
(Alle Angaben ohne Gewähr) Ct / min Ferngespräche im Inland
Montag bis Freitag Ct / min Münster. Zahlt bei einem unverheirateten Elternpaar der eine Elternteil dem Partner Unterhalt, kann er die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. „In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn ein Elternteil kein Arbeitseinkommen hat, weil er sich um die Kinderbetreuung kümmert“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Für das Jahr 2017 können beispielsweise insgesamt bis zu 8820 Euro zuzüglich Basiskrankenkassenbeiträge abgesetzt werden. Dabei wird der absetzbare Unterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt, entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: 14 K 2825/16 E).
Im dem verhandelten Fall zahlte der Vater an die Mutter seiner beiden Kinder Unterhalt. Sie lebten zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Den gezahlten Unterhalt machte der zweifache Vater in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen jedoch nicht mit dem Höchstbetrag an, sondern kürzte diesen um das anteilig auf die Mutter entfallende Kindergeld.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht in Münster entschied. Das Kindergeld mindert nicht den Unterhaltshöchstbetrag, denn mit dem Kindergeld soll das Existenzminimum des Kindes gesichert werden, es zählt nicht zum Einkommen der Mutter, begründeten die Richter.
Unverheiratete Eltern sollten es prüfen, wenn das Finanzamt den abzugsfähigen Unterhalt kürzt. „Wird der Unterhalt um das Kindergeld gemindert, sollte der zahlende Elternteil dies nicht hinnehmen und Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen“, empfiehlt Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es ist ratsam, das Aktenzeichen des genannten Urteils zur Begründung anzugeben. (dpa)