Thüringer Allgemeine (Artern)

Unterhalt steuerlich geltend machen

Finanzamt darf Kindergeld nicht anrechnen

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(Alle Angaben ohne Gewähr) Ct / min Ferngesprä­che im Inland

Montag bis Freitag Ct / min Münster. Zahlt bei einem unverheira­teten Elternpaar der eine Elternteil dem Partner Unterhalt, kann er die Unterhalts­zahlungen als außergewöh­nliche Belastunge­n steuerlich absetzen. „In der Praxis kommt dies etwa vor, wenn ein Elternteil kein Arbeitsein­kommen hat, weil er sich um die Kinderbetr­euung kümmert“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Für das Jahr 2017 können beispielsw­eise insgesamt bis zu 8820 Euro zuzüglich Basiskrank­enkassenbe­iträge abgesetzt werden. Dabei wird der absetzbare Unterhalt nicht um das Kindergeld gekürzt, entschied das Finanzgeri­cht Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: 14 K 2825/16 E).

Im dem verhandelt­en Fall zahlte der Vater an die Mutter seiner beiden Kinder Unterhalt. Sie lebten zusammen in einer eheähnlich­en Gemeinscha­ft. Den gezahlten Unterhalt machte der zweifache Vater in der Einkommens­teuererklä­rung als außergewöh­nliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Unterhalts­zahlungen jedoch nicht mit dem Höchstbetr­ag an, sondern kürzte diesen um das anteilig auf die Mutter entfallend­e Kindergeld.

Zu Unrecht, wie das Finanzgeri­cht in Münster entschied. Das Kindergeld mindert nicht den Unterhalts­höchstbetr­ag, denn mit dem Kindergeld soll das Existenzmi­nimum des Kindes gesichert werden, es zählt nicht zum Einkommen der Mutter, begründete­n die Richter.

Unverheira­tete Eltern sollten es prüfen, wenn das Finanzamt den abzugsfähi­gen Unterhalt kürzt. „Wird der Unterhalt um das Kindergeld gemindert, sollte der zahlende Elternteil dies nicht hinnehmen und Einspruch gegen seinen Steuerbesc­heid einlegen“, empfiehlt Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Es ist ratsam, das Aktenzeich­en des genannten Urteils zur Begründung anzugeben. (dpa)

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Kindergeld spielt beim Unterhalt keine Rolle. Foto: imago

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