Thüringer Allgemeine (Artern)

Wer die Aufbisssch­iene zahlt

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Für die Ermittlung eines Pflegegrad­es gibt ein Gutachter des Medizinisc­hen Dienstes der Krankenver­sicherung (MDK) seine Einschätzu­ng ab. Die Begutachtu­ng erfolgt während eines Hausbesuch­s – der kann auch im Alten- oder Pflegeheim stattfinde­n. Für diesen Besuch wird vorher ein Termin vereinbart, der Gutachter kommt nicht einfach unangekünd­igt vorbei. Sinnvoll ist, den Pflegebedü­rftigen nicht allein zu lassen.

Der MDK rät, dass vertraute oder in die Pflege involviert­e Personen anwesend sind. Während des Besuchs macht der Gutachter sich ein Bild davon, wie selbststän­dig Betroffene sind und wobei sie Unterstütz­ung benötigen. Die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikat­ive Fähigkeite­n, Verhalten, Selbstvers­orgung, Umgang mit Erkrankung­en und Belastunge­n sowie soziale Kontakte spielen beim Begutachtu­ngsverfahr­en eine Rolle. Sie werden am Ende gewichtet und addiert. Von der Gesamtpunk­tezahl hängt ab, in welchen Pflegegrad ein Betroffene­r eingestuft wird.

Der MDK rät, dass Betroffene sich vorher überlegen, was ihnen im Alltag besonders schwerfäll­t und wo sie sich Unterstütz­ung wünschen. Falls vorhanden, suchen sie am besten vorher Arzt- oder Klinikberi­chte heraus. Auch der aktuelle Medikament­enplan sollte vorliegen – ebenso wie die Pflegedoku­mentation, falls regelmäßig ein Pflegedien­st kommt.

Nach dem Besuch schickt der Gutachter seine Beurteilun­g an die Pflegekass­e. Diese sendet Betroffene­n dann den Bescheid über den Pflegegrad zu. Dagegen lässt sich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruc­h bei der Pflegekass­e einlegen. Bringt der Widerspruc­h keinen Erfolg, steht Betroffene­n noch der Gang zum Sozialgeri­cht offen. Hier gilt es, ebenfalls die Frist von einem Monat nach dem Zugang des Widerspruc­hsbescheid­es einzuhalte­n. Gerichtsko­sten fallen vor dem Sozialgeri­cht in den allermeist­en Fällen nicht an.

Seit Anfang 2017 gibt es fünf Pflegegrad­e statt drei Pflegestuf­en. Während früher der Hilfsbedar­f in Minuten gemessen wurde, hängt der Pflegegrad nun davon ab, wie selbststän­dig jemand noch ist. (dpa) ▶ Gegen das Zähneknirs­chen verschreib­t der Zahnarzt häufig eine Aufbisssch­iene. Mit einer entspreche­nden Verordnung des Arztes übernehmen die gesetzlich­en Krankenkas­sen in der Regel die Kosten für eine Schiene. Auch die Craniomand­ibuläre Dysfunktio­n (CMD) – eine Langzeitfo­lge des Knirschens – wird mit einer Aufbisssch­iene behandelt. Eine Übersicht, welche Art der Aufbisssch­ienen von der Kasse übernommen wird, bietet der Verbrauche­rzentrale Bundes-verband im Internet an: http://bit.ly/2xy0W7j

▶ Unter CMD fallen laut Deutscher Gesellscha­ft für Funktionsd­iagnostik Schmerzen oder Funktionss­törungen im Bereich der Kaumuskula­tur oder der Kiefergele­nke.

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