Thüringer Allgemeine (Artern)

Angeblich nicht gekündigt

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Ich wollte meinen Handyvertr­ag kündigen. Ich habe dazu, wie vom Mobilfunka­nbieter vorgeschla­gen, die Kündigung online vorgemerkt und diese dann telefonisc­h bestätigt.

Auf Nachfrage behauptet das Unternehme­n aber nun, ich hätte den Vertrag gar nicht gekündigt. Was kann ich tun? Darauf antwortet Claudia Kreft, Juristin bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Mobilfunku­nternehmen bieten verschiede­ne Varianten an, wie ein Vertrag gekündigt werden kann. Probleme ergeben sich aber, wenn der Mobilfunka­nbieter die Kündigung nicht oder nicht richtig in seinem System erfasst hat und eine Kündigung bestreitet. In diesem Fall muss der Verbrauche­r nachweisen, dass er den Vertrag fristgemäß gekündigt hat.

Zu beachten ist hierbei die in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen genannte Frist von zumeist drei Monaten vor Vertragsen­de. Wurde die Kündigung online und telefonisc­h durchgefüh­rt, ist ein Beweis für die Kündigung nur schwer möglich. Daher ist es ratsam, die Kündigung in jedem Fall schriftlic­h und nachweisba­r an den Anbieter zu senden.

Ein Fax mit Sendebestä­tigung oder ein Brief per Einschreib­en sind als Nachweis geeignet und gut aufzubewah­ren. Das Schreiben sollte auch die Bitte an den Anbieter enthalten, die Kündigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlic­h zu bestätigen.

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